Zu den aktiven Rechnungsabgrenzungsposten fallen Aufwendungen, die bereits im abzuschließenden Geschäftsjahr im Voraus bezahlt und gebucht wurden, aber entweder nur zum Teil oder auch ganz wirtschaftlich dem neuen Geschäftsjahr zuzurechnen sind. Der aktive Rechnungsabgrenzungsposten stellt praktisch eine Leistungsforderung dar. So begründet z.B. eine Mietvorauszahlung einen Anspruch auf Nutzung der gemieteten Räume der Unternehmung im neuen Geschäftsjahr.