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Zinsabschlagsteuer

Steuer
Eine Quellensteuer auf inländische Zinseinkünfte (30% bei Depotverwahrung bzw. 35% bei Eigenverwahrung), die seit dem 1.1.1993 von den Kreditinstituten einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt wird. Diese Kapitalertragsteuer an der Quelle ist eine Steuervorauszahlung. Sie wird auf die gesamte Einkommensteuerschuld des Steuerpflichtigen angerechnet. Die Abführung der Steuer beginnt allerdings erst, wenn der jeweilige Freibetrag überschritten wird. Voraussetzung ist allerdings, dass der Steuerpflichtige seiner Bank einen entsprechenden Freistellungsauftrag erteilt bzw. kann eine Nicht-Veranlagungsbescheinigung vorlegen. Die Summe kann auch auf mehrere Kreditinstitute aufgeteilt werden.
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