Als Skontroführer bezeichnet man Kreditinstitute oder Finanzdienstleister, die für die ihnen zugewiesenen Wertpapiere die Vermittlung und den Abschluss von Börsengeschäften abwickeln und die Börsenpreise feststellen.
Um als Skontroführer zugelassen zu werden, müssen gewisse Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverlässigkeit eines Unternehmens, seiner Geschäftsleitung und des bei der Skontroführung eingesetzten Personals erfüllt sein. Das Personal muss zudem eine gewisse berufliche Eignung zur Skontroführung nachweisen. Die Preisfeststellung hat weisungsfrei und neutral zu erfolgen, sowie auf auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken.
Literatur:
Eilenberger, Guido. Bankbetriebswirtschaftslehre. München: 2011, S. 296. Von Büschgen, Hans E. und Christoph J. Börner. Bankbetriebslehre. Stuttgart: 2003. S. 108.