Einzelaktionäre oder gemeinsam handelnde Aktionärsgruppen, welche eine geringe Beteiligung am Aktienkapital einer Unternehmung halten, bezeichnet man als Minderheitsaktionäre. Diese haben mittels der wenigen Aktien einen Schutz vor Benachteiligung durch die sog. "Mehrheitsaktionäre" (welche über 50 % des Aktienkapitals besitzen).