Kursmakler sind amtlich bestellte und auf Neutralität vereidigte Handelsmakler, die an den Wertpapierbörsen die Börsenpreise amtlich festzustellen haben. Bestellung, Vereidigung und Entlassung erfolgt durch die Börsenaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Kursmaklerkammer. Mit dem Ziel einer auch im Anlegerinteresse stehenden Förderung der Liquidität wurde den Kursmaklern eine Ausweitung der Handelsaktivitäten durch das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz gestattet. So dürfen Makler nunmehr Eigen- und Aufgabegeschäfte auf eigene Rechnung tätigen, wenn marktnah limitierte Aufträge fehlen, die Marktlage nicht ausgeglichen ist oder die vorliegenden unlimitierten Aufträge zu nicht marktgerechten Preisen vermittelt werden können. Die vom Kursmakler vorgenommenen Käufe oder Verkäufe dürfen jedoch nicht tendenzverstärkend wirken. Der Börsenaufsicht obliegt die Aufgabe zu kontrollieren, ob die Geschäfte unter Einhaltung des Neutralitätsgrundsatzes getätigt wurden.