Beim Kommissionsgeschäft führt eine Partei, genannt Kommissionär, im eigenen Namen Waren- und Wertpapiergeschäfte für einen Dritten, genannt Kommittent, aus.
Für seine Dienstleistung erhält der Kommissionär vom Kommittenten eine Provision. Bei Börsengeschäften sind Banken oder Makler Kommissionäre für die Kundenaufträge.
Literatur:
Oetker, Hartmut. Handelsrecht. Heidelberg: 2005. S. 235-237