Als Insidergeschäfte (bzw. -handel) werden an der Börse Käufe oder Verkäufe von Wertpapieren aufgrund vertraulicher Informationen bezeichnet, die in der Öffentlichkeit noch nicht bekannt sind. Der Eingeweihte (oder Insider ) besitzt diese Kenntnisse in der Regel aufgrund seiner beruflichen Aufgaben und Verantwortung. Insidergeschäfte sind unzulässig und können auch strafrechtlich verfolgt werden.