Unter dem Begriff Freiverkehr versteht man den Handel in amtlich nicht notierten Werten. Es ist ein Teilmarkt des Effektenhandel: (a) auf der Grundlage des §78 BörsenG (geregelter Freiverkehr) sowie (b) im außer- und nachbörslichen Bereich (Telefonverkehr). Wertpapiere, die in den geregelten Freiverkehr einbezogen werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die im reinen Telefonverkehr (außerhalb der Börse) nicht vorzuliegen brauchen. Die Anforderungen an die Qualität der Wertpapiere bleiben hinter den zum Amtlichen Handel sowie zum Geregelten Markt zugelassen Papieren zurück. Insoweit kann man vier Stufen des Wertpapierhandels unterscheiden:
(1) den Telefonverkehr,
(2) den Freiverkehr,
(3) den Geregelten Markt und
(4) den Amtlichen Handel.
Hin und wieder kommt es vor, dass eine zunächst im Telefonverkehr (zwischen Kreditinstitutionen und Kursmaklern) gehandelte Aktie in den Freiverkehr und schließlich in den Amtlichen Handel übernommen wird. Diesen Weg nehmen oft ausländische Papiere. Auch der an der Börse organisierte Freiverkehr wird vom Börsenrecht (Börsenordnung) erfasst und bezieht sich auf Wertpapiere, die weder zum Amtlichen Handel noch zum Geregelten Markt zugelassen sind. Die Kurse (Preise) werden nach Angebot und Nachfrage festgestellt, allerdings müssen sie den Anforderungen an einen Börsenpreis (§ 11 BörsenG) entsprechen. Die Kursnotierungen werden im Amtlichen Kursblatt veröffentlicht (streng getrennt vom Amtlichen Handel). Für Werte, die im Telefonverkehr gehandelt werden, wird eine weitere Preisliste herausgegeben. Über die Einbeziehung von Papieren in den Freiverkehr entscheidet der "Ausschuss für Geschäfte in amtlich nicht notierten Werten" an der jeweiligen Börse. Die Aufnahme in den Freiverkehr erfolgt i.d.R. nicht, wie im Geregelten Markt und im Amtlichen Handel, auf Antrag des emissionswilligen Unternehmens, sondern aufgrund eines von den (Frei)Maklern vermuteten Handelsbedarfs. Somit stellt der Freiverkehr ein Marktsegment dar, in das ein Unternehmen nicht eintritt, sondern gebracht wird. Wird jedoch vom Emittenten der Wunsch geäußert, nicht am Freiverkehr teilzunehmen, wird dieser berücksichtigt. Besonders Regionalwerte und Lokalwerte mit begrenztem Wirkungskreis sowie Familiengesellschaften befinden sich im Freihandel.