Das mit der Körperschaftsteuerreform, die am 1. Januar 1977 in Kraft getreten ist, begründete Recht des Aktionärs, die auf seine Dividende entfallende Körperschaftsteuer in vollem Umfang (nämlich in Höhe von 3/7 = 42,86 % der Dividende) auf seine Einkommensteuer anzurechnen. Ist er nicht einkommensteuerpflichtig oder ist seine Steuerschuld geringer als das Steuerguthaben, wird ihm die Körperschaftsteuer ganz oder teilweise erstattet.