Was bedeutet das für unser Gemeinschaftskonto mit unterschiedlicher Kirchensteuerpflicht?
Was bedeutet das für unser Gemeinschaftskonto mit unterschiedlicher Kirchensteuerpflicht?
KirchensteuerSteuer
Bisher konnten Sie uns bei gemeinschaftlichen Konten von Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften das Aufteilungsverhältnis Ihrer Kapitalerträge individuell mitteilen. Ab 2015 verteilt sich die Kirchensteuer zu gleichen Teilen auf die Partner (50:50). Dies geschieht auf Grundlage Ihre Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM). Wenn z. B. nur ein Ehe-/Lebenspartner in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft ist, führen wir nur für seine Hälfte des Ertragsanteils Kirchensteuer ab.
Das KiStAM ist personenbezogen. Das heißt, wir zeigen Ihnen stets Ihr persönliches KiStAM an, welches sich nicht grundsätzlich auch auf das Gemeinschaftskonto beziehen muss. Um Kirchensteuer bei Gemeinschaftskonten einzubehalten, müssen die Kontoinhaber Ehepartner sein oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen. Ist dies nicht der Fall, dürfen wir keine Kirchensteuer einbehalten. Dennoch weisen wir in Ihren Stammdaten Ihr persönliches KiStAM aus.