Wie wirkt sich eine unterschiedliche Kirchensteuerpflicht auf unser Gemeinschaftskonto aus?
Wie wirkt sich eine unterschiedliche Kirchensteuerpflicht auf unser Gemeinschaftskonto aus?
KirchensteuerSteuer
Damit die Kirchensteuer von Ihrem Gemeinschaftskonto einbehalten werden kann, müssen die beiden Kontoinhaber Ehepartner seinoder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen. Trifft das nicht auf Sie zu, dürfen wir keine Kirchensteuer einbehalten. Geben Sie in diesem Fall die Kirchensteuerpflicht in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung an.
Für Ehe-/Lebenspartner gilt:
Seit 2015 zahlen beide Partner zu gleichen Teilen Kirchensteuer. Die Grundlage dafür ist Ihr Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM).
Ist nur ein Ehe-/Lebenspartner kirchensteuerpflichtig? Dann führen wir auch nur auf seine Hälfte der Erträge die Kirchensteuer ab.
Das KiStAM ist personenbezogen. Ihnen wird also immer Ihr persönliches KiStAM angezeigt.
Die unterschiedliche Kirchensteuerpflicht berücksichtigen wir automatisch.
Ausführliche Infos zu diesem Thema finden Sie auf unserer Steuerseite.