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Wie sich Zollgebühren bei der Wareneinfuhr vermeiden lassen

10.01.2024 11:24

Vor allem bei Internet-Käufen fallen teilweise hohe, manchmal versteckte Zollgebühren an, die sich zum Teil vermeiden lassen.

 

Manch einer kennt das Problem: Dem Kauf bei einem Onlineanbieter folgt die Benachrichtigung, dass das Paket beim Zoll abzuholen sei und weitere Gebühren anfallen. Leicht lassen sich bei Internetangeboten Artikelstandorte aus dem Nicht-EU-Ausland übersehen, es folgen eine Nachversteuerung und der persönliche, meist zeitintensive Gang zum Zollamt.

 

 

 

Es gibt folgende Zollbestimmungen:

 

Freibeträge


In die EU sind Privatpersonen lediglich Einfuhren in Höhe von 22 Euro bei Warensendungen und 45 Euro bei Geschenken gestattet, alles andere ist steuerpflichtig. Beim Erhalt der Ware per Post ist eine Zollinhaltserklärung hilfreich, die den Wert der Sendung angibt. Der Transportdienstleister ist für eine solche zollamtliche Abfertigung zuständig, der Empfänger zahlt die anfallende Gebühr direkt an den Postboten. Nur wenn die Erklärung nicht glaubhaft erscheint oder fehlt, bleibt die Lieferung im Zollamt liegen. Bei gewerblichen Einfuhren durch Unternehmen entfällt der Freibetrag komplett, die Höhe der Gebühren richtet sich nach der TARIC-Datenbank der EU.

 

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Einfuhrumsatzsteuer auf Postsendungen


Bei Waren mit einem Wert zwischen 22 und 150 Euro, die den Empfänger auf dem Postweg erreichen, fällt die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe der deutschen Mehrwertsteuer von 19 bzw. 7 Prozent an.

 

Bei Geschenken liegt die Einfuhrumsatzsteuer bis zu einem Wert von 700 Euro lediglich bei 17,5 Prozent; bei Sendungen aus Ländern wie Norwegen, Island oder Zentralamerika fallen lediglich 15 Prozent an – diese Länder gelten als Präferenzräume, d. h. besonders begünstigte Länder.

 

 

Zollgebühren auf Warensendungen


Erst bei Bestellungen, die über 150 Euro hinausgehen, schlagen jene Gebühren zu Buche, die gemeinhin als Zölle bekannt sind. Diese unterscheiden sich stark nach der Produktart und variieren zwischen 0 und 17 Prozent. Im Gegensatz zur Einfuhrumsatzsteuer sind die Zollgebühren nicht erstattungsfähig.

 

Bei einem Warenwert von beispielsweise 200 Euro, 20 Euro Versandkosten und 12 Prozent Zollsatz, wie er für Textilien gilt, fallen 26 Euro Zollgebühren an, zusätzlich Einfuhrumsatzsteuer. Damit kostet der Artikel am Ende 297 Euro.

 

Zusätzliche Kosten fallen an, wenn das Paket länger als zehn Tage beim Zollamt liegt. Der Zoll erhebt rückwirkend 50 Cent je Tag, maximal für 14 Tage. Dann geht das Paket an den Absender zurück.

 

 

Zollgebühren auf Reisemitbringsel


Für Reisemitbringsel aus dem Nicht-EU-Ausland auf dem Luft- oder Seeweg gelten für Neugeräte Freibeträge bis 430 Euro, auf dem Landweg bis 300 Euro, für die weder Zollgebühren noch Einfuhrumsatzsteuer anfallen. Vorsicht: Liegt der Wert darüber, ist die Steuer auf den gesamten Wert fällig, nicht nur auf den Betrag, der über Freibetrag hinausgeht.


Wer höhere Warenwerte einführt und am Flughafen den „Nichts zu verzollen“-Ausgang wählt, macht sich automatisch der Steuerhinterziehung schuldig. Neben der Steuernachzahlung ist im Fall der Entdeckung ein Zollzuschlag fällig, der im Ermessen des Beamten liegt. Bei einer Höhe von 130 Euro und mehr folgt ein Strafverfahren.

 

 

Vorsicht bei bestimmten Produktgruppen


Liegt das Paket beim Zoll, ist eine Übergabe an den Empfänger nicht garantiert. Die Einfuhr vieler Lebensmittel oder Medikamente nach Deutschland ist ebenso verboten wie die von Elektrogeräten, die nicht den deutschen Sicherheitsstandards entsprechen. Auch Plagiate und Fälschungen verbleiben beim Zoll und Sie stehen in diesem Fall mit leeren Händen da.

 

 

Fallstrick Rücksendungen


Doch nicht nur der Erhalt, auch die Rücksendung eines Artikels kann zum Ärgernis werden. Will ein Käufer vom Rückgaberecht Gebrauch machen, kommt er selbst für die Rücksendekosten auf, sofern es keine andere Regelung gibt – nicht selten 50 Euro und mehr.

 

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Tipps zur Verringerung der Importzollgebühren

 

  • Korrekte Tarifeinordnung der Waren, da für unterschiedliche Produktgruppen verschiedene Zollgebühren-Prozentsätze anfallen; beim Erkennen einer möglichen Falscheinstufung gibt es eine dreijährige rückwirkende Rückerstattungsfrist.
  • Bestimmung des korrekten Warenwertes; bei einer eventuellen Falscheinstufung ist binnen drei Jahren rückwirkend eine Erstattung möglich.
  • Wiedererstattung oder Aussetzung der Zollgebühren beim Export der Ware nach deren Bearbeitung; bei der Ausfuhr aus dem EU-Ausland zur Bearbeitung und Wiedereinfuhr greift die „passive Veredelung“ als Befreiung von den Zollgebühren.
  • Die Einfuhrumsatzsteuer ist wie auch die Mehrwertsteuer voll erstattungsfähig; eine rückwirkende Erstattung durch die Steuerbehörde ist jedoch nur unter Umständen möglich.

 


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Augen auf beim Kauf im Internet. Der eine oder andere Gang zum Zollamt lässt sich vermeiden, wenn Sie bereits bei Ihrer Online-Bestellung darauf achten, woher der Versand des Artikels erfolgt. Nur bei einem Firmensitz in der EU kann man sicher von einer Bestellung innerhalb der EU ausgehen. Mit einigem Rechnen ist jedoch das eine oder andere Schnäppchen möglich.

 

 

Haben Sie bereits Erfahrungen mit den Versand-Bestellungen aus dem Nicht-EU-Ausland? War ein Gang zum Zollamt notwendig? Wir freuen uns auf Ihre Kommentare!

 

 

 

🖊 Übrigens: Wir haben diesen Blogartikel am 08.12.2015 veröffentlicht. Das Datum wird bei Änderungen automatisch aktualisiert – lediglich die Formatierung haben wir nachträglich für Sie optimiert und zusätzlich ein Inhaltsverzeichnis ergänzt.

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Die Blogredaktion übernimmt keine Gewähr und Haftung für die Vollständigkeit, Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte und Darstellungen.