Erfahren Sie was vermögenswirksame Leistungen sind, und wann Chef und Staat Ihnen helfen, ein kleines Vermögen aufzubauen.
Geteilte Sparbemühungen führen schneller zum Ziel
Sparen kann mühsam sein: Wer einen möglichst schnellen Sparerfolg erzielen möchte, setzt auf Regelmäßigkeit und hohe Sparbeträge. Oder aber darauf, dass er nicht alleine sparen muss.
Doch wie finden Sie jemanden, der für Sie monatlich Geld auf die Seite legt? Das könnte schwierig sein und geht nicht ohne Überredungskünste. Es sei denn, Sie sparen sich diese und machen sich erst einmal schlau, welche Fördermöglichkeiten Ihnen zustehen. Den vermögenswirksamen Leistungen kommt hier eine besondere Bedeutung zu. Wer dabei für Sie etwas beisteuert und wie das Sparen mit vermögenswirksamen Leistungen (kurz: VL) im Groben abläuft, erfahren Sie in diesem Artikel.
Wenn Ihr Chef beim Sparen hilft …
Zwar hat nicht jeder das Glück, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen zu besitzen, fragen kostet allerdings nichts und macht klug! Erkundigen Sie sich also einmal dezent auf Ihrer Arbeit, ob in Ihrem Fall vermögenswirksame Leistungen möglich sind. Keine falsche Scham: Das Prinzip der vermögenswirksamen Leistungen lebt von der finanziellen Beteiligung der Arbeitgeber und von einer staatlichen Förderung.
Bleiben wir aber zunächst einmal bei dem Beitrag, den Ihr Arbeitgeber eventuell beisteuert. Damit er tätig werden und Ihnen einen monatlichen Sparzuschuss gewähren kann, müssen Sie sich im Vorfeld für einen Sparvertrag entscheiden. Dies ist notwendig, da Ihnen Ihr Arbeitgeber den Zuschuss nicht mit dem Gehalt überweisen, sondern diesen direkt für Sie anlegen wird. Welche Anlagemöglichkeiten es beim VL-Sparen gibt und welche wesentlichen Merkmale die einzelnen Optionen aufweisen, klärt unter anderem diese Tabelle der Stiftung Warentest, die zudem Teil eines ausführlicheren und informativen Specials zum Thema VL ist.
Wie viel zahlt mein Chef?
Sie haben herausgefunden, dass Ihr Arbeitgeber grundsätzlich VL zahlt? Dann stellt sich noch die Frage, wie viel er Ihnen auf diesem Wege zukommen lässt. Eine einheitliche Größenordnung gibt es hier leider nicht: Mancher Arbeitnehmer muss sich mit wenigen Euros pro Monat begnügen, während Beschäftigte anderer Unternehmen bis zu 40 Euro im Monat erhalten. Sollte Ihr Arbeitgeber relativ wenig beisteuern, können Sie den VL-Sparbetrag in Eigenregie aufstocken. Dies läuft allerdings auch über Ihren Arbeitgeber, der den entsprechenden Betrag direkt von Ihrem Gehalt abzieht.
Für den Fall, dass sich Ihr Chef gar nicht am VL-Sparen beteiligt, sollten Sie darüber nachdenken, ob Sie die Beiträge nicht komplett aus eigener Tasche leisten wollen und ob sich das dann noch rechnet. Ein Vorteil dabei wäre eventuell, dass Sie zumindest von staatlichen Förderungen profitieren könnten. Welche Leistungen in dieser Hinsicht unter welchen Umständen zu erwarten sind, erfahren Sie im Folgenden.
So versüßt Ihnen der Staat das VL-Sparen
Sie würden es begrüßen, wenn auch der Staat für Sie mit spart? Dann prüfen Sie, ob Sie die Voraussetzungen zur Gewährung der Arbeitnehmersparzulage erfüllen. Zu berücksichtigen ist hier zum einen die von Ihnen ausgewählte Sparform, zum anderen die Höhe Ihres zu versteuernden Einkommens. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie unterscheidet auf seiner Website in Sachen Anlageform die zwei etwas sperrigen Begriffe „Beteiligung an Produktivkapital“ und „wohnungswirtschaftliche Zwecke“ und verursacht damit sicherlich das eine oder andere fragende Gesicht.
Eine „Beteiligung an Produktivkapital“ liegt dann vor, wenn Sie zum VL-Sparen einen Aktienfonds nutzen. „Wohnungswirtschaftliche Zwecke“ lassen sich zum Beispiel durch Abschluss eines Bausparvertrages verwirklichen. Das benannte Bundesministerium nennt weitere Beispiele. Mit der grundsätzlichen Unterscheidung in Produktivkapital bzw. in wohnungswirtschaftliche Zwecke ist auch die maximale Höhe der Arbeitnehmersparzulage festgelegt sowie die Höhe des Einkommens, die Sie nicht überschreiten dürfen, wenn die Sparzulage gewährt werden soll.
Höhe der Arbeitnehmersparzulage
Beim Beispiel Aktienfonds fördert der Staat Sie mit einer Arbeitnehmersparzulage von maximal 80 Euro pro Jahr. Ihr zu versteuerndes Einkommen darf dabei nicht über 20.000 Euro (40.000 Euro bei Zusammenveranlagung) liegen. Beim Beispiel des Bausparvertrages sind als maximale Arbeitnehmersparzulage 43 Euro pro Jahr drin. Hier gilt für das zu versteuernde Einkommen eine Höchstgrenze von 17.900 Euro (35.800 Euro bei Zusammenveranlagung).
Die benannten Einkommenshöchstgrenzen gehen aus § 13 des Fünften Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer hervor. Hier sind auch Angaben zur Höhe der Arbeitnehmersparzulage zu finden – allerdings in Bezug auf Höchstgrenzen und den davon abhängigen Prozentsätzen. Eine übersichtliche Tabelle, die diese Werte aufbereitet, sowie Informationen dazu, inwiefern für Bausparer auch die Wohnungsbauprämie interessant sein kann, für die es allerdings seit 2009 strengere Regeln gibt, finden Sie auch auf den oben schon erwähnten Internetseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
43 Euro bzw. sogar 80 Euro sind zwar ein nettes Extra-Geschenk. Vielleicht sind Sie aber ein wenig enttäuscht, da Sie schon von einer maximalen Arbeitnehmersparzulage von über 120 Euro gelesen haben. Das ist durchaus keine Fehlinformation – sie sollte nur im vollständigen und richtigen Kontext stehen. Denn maximal 123 Euro Arbeitnehmersparzulage gibt es nur, wenn Sie beide Formen zusammen, d. h. die„Beteiligung am Produktivkapital“ und zu „wohnungswirtschaftlichen Zwecken“– zum Beispiel Aktienfonds und Bausparvertrag – zum VL-Sparen nutzen.
Warum es sich lohnt, geduldig zu sein
Wie sagt man so schön, einem geschenkten Gaul schaut man nicht ins Maul. Für Ihre Vorausplanung ist es dennoch erforderlich zu wissen, dass Sie im Hinblick auf die Arbeitnehmersparzulage eine Sperrfrist zu beachten haben. Diese beläuft sich auf sechs bzw. sieben Jahre– so lange müssen Sie warten, bis Vater Staat die Sparzulage herausrückt und Sie frei über Ihren Sparvertrag verfügen können.
Die Sperrfrist mag auf den ersten Blick ein wenig unangenehm sein. Vor dem Hintergrund, dass Sie aber für den Aufbau eines kleinen Vermögens sparen, ist sie durchaus sinnvoll: Vermögen braucht schließlich Zeit, um zu wachsen. Die Regelungen zu den Sperrfristen sind im Fünften Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer nachzulesen – jeweils bei den hier benannten Vertragsvarianten.
Apropos Geduld: Vermögenswirksame Leistungen können Sie auch in die betriebliche Altersvorsorge investieren. Hier gibt es zwar keine staatliche Zulage. Dass sich dieses Vorgehen aber dennoch lohnen kann, zeigt eine Beispielrechnung von focus.de.
Fazit: Machen Sie das Beste daraus, wenn sich Ihr Arbeitgeber von der spendablen Seite zeigt, und nehmen Sie vermögenswirksame Leistungen auf jeden Fall in Anspruch. Sie müssen dabei zwar Eigeninitiative ergreifen, die Mühe kann sich aber lohnen. Haben Sie auch unbedingt ein waches Auge bei der Auswahl des jeweiligen Sparvertrages – nicht bei allen Sparformen gewährt Ihnen der Staat die Arbeitnehmersparzulage.
Zudem gibt es unterschiedlich rentable und risikobehaftete Produkte – und vergessen Sie nicht die Beantragung der Zulage im Zuge der Steuererklärung. Kommt die Arbeitnehmersparzulage in Ihrem Fall aufgrund eines zu hohen zu versteuernden Einkommens ohnehin nicht infrage, sind Sie bei der Auswahl des Vertrages freier.
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Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:
- Wer das Angebot seines Arbeitgebers im Bereich der vermögenswirksamen Leistungen (VL) in Anspruch nehmen möchte, muss sich selbst um einen Vertrag kümmern und hierbei die Anlageart sehr sorgfältig auswählen.
- Wie viel der Chef zum Vermögensaufbau beisteuert, variiert. Sie können den Betrag bei Bedarf aus eigener Tasche aufstocken oder den Sparbeitrag ganz übernehmen, sollte Ihr Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen anbieten.
- Ihr zu versteuerndes Einkommen und die Sparform entscheiden darüber, ob der Staat eine Arbeitnehmersparzulage zahlt. Je nach Sparform erreicht diese eine maximale Höhe von 43 Euro oder aber 80 Euro pro Jahr, wobei sich auch beide Förderungen bei Abschluss der entsprechenden Verträge kombinieren lassen.
- Wer die Arbeitnehmersparzulage nicht gefährden möchte, muss spezifische Sperrfristen des VL-Vertrages beachten.