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Steuererklärung 2015 – was Sie absetzen können

11.05.2016 15:37

Steuererklärungen werden oft als notwendiges Übel angesehen. Doch wer weiß, welche Ausgaben das Finanzamt anerkennt, kann viel Geld zurückbekommen.

 

Die Abgabefrist für die Einkommenssteuererklärung endet am 31. Mai des folgenden Jahres. Dieser Termin gilt, wenn Sie Ihre Steuererklärung selbst abgeben. Nehmen Sie die Hilfe eines Steuerberaters oder eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch, verlängert sich die Frist bis zum 31. Dezember. Schaffen Sie es nicht, Ihre Steuerunterlagen termingerecht einzureichen, sollten Sie rechtzeitig eine Fristverlängerung beantragen, um einen Verspätungszuschlag zu vermeiden.

 

Tipps für die Steuererklärung 2016.jpg

 

Steuerfrei- und Pauschbeträge 2015

 

Steuerfreibeträge und Pauschbeträge reduzieren das zu versteuernde Einkommen. Allerdings gibt es einen entscheidenden Unterschied: Der Freibetrag hält ein Einkommen bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Ein Beispiel ist der Sparerfreibetrag in Höhe von 801 Euro für Alleinstehende. Kapitaleinkünfte sind bis zu dieser Summe steuerfrei. Steuern fallen nur auf den Teil an, der diesen Betrag übersteigt.

 

Pauschbeträge dagegen werden pauschal von Ihren Einkünften abgezogen. Das gilt beispielsweise für den Arbeitnehmerfreibetrag (Werbungskostenpauschale) in Höhe von 1.000 Euro. Höhere Ausgaben können sie trotzdem geltend machen.

 

  • Der Grundfreibetrag für 2015 beträgt 8.472 Euro (2016: 8.652 Euro), Ehepaaren stehen 16.944 Euro (2016: 17.304 Euro) zu. Der Eingangssteuersatz bleibt konstant bei 16 Prozent.
  • 1000 Euro werden als Werbungskostenpauschale anerkannt. Falls die berufsbedingten Ausgaben höher ausfallen, können Sie den tatsächlichen Betrag geltend machen. Sammeln Sie daher alle Belege.
  • Die Entfernungspauschale für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle bleibt bei 30 Cent pro Kilometer für die einfache Strecke. Viele Arbeitnehmer überschreiten bereits mit dem Arbeitsweg den Arbeitnehmerfreibetrag. Doch Sie dürfen sogar höhere Kosten als 30 Cent pro Kilometer geltend machen, wenn Sie sie belegen können.

 

Alleinerziehendenentlastungsbetrag steigt deutlich

 

Alleinerziehende erhalten für das Jahr 2015 einen um 600 Euro höheren Entlastungsbetrag als noch 2014. Wenn Sie Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag haben, können Sie 1.908 Euro für das erste Kind steuerlich geltend machen. Für jedes weitere Kind steigt der Betrag um jeweils 240 Euro. Bitte beachten Sie, dass Arbeitnehmer mit der Steuerklasse II bei der Lohnabrechnung im Dezember 2015 automatisch vom erhöhten Entlastungsbetrag für das erste Kind profitiert haben. Die Entlastungsbeträge für weitere Kinder können Sie erst mit der Steuererklärung geltend machen. Lassen Sie sich also einen Freibetrag eintragen, wenn Sie mehrere Kinder haben, um zukünftig sofort in den Genuss der Entlastung zu kommen.

 

Feiern und der Fiskus zahlt

 

Private Feiern oder Veranstaltungen im Betrieb heben die Stimmung und machen einfach Spaß. Unter bestimmten Voraussetzungen beteiligen sich die Finanzämter sogar an den Kosten:

 

  • Abschiedsfeiern mit Kollegen bei einem Jobwechsel oder dem Ausscheiden in den Ruhestand tun dem Betriebsklima gut. Wer seinen Ausstand im angemessenen Rahmen gibt, kann die Kosten als Werbungskosten geltend machen. Allerdings dürfen in den meisten Fällen ausschließlich Kollegen, Vorgesetzte und Kunden mitfeiern. Nur wer in Rente geht, darf auch Familienmitglieder wie den Ehepartner oder die Kinder einladen.
  • Private Feiern wirken sich ebenfalls steuermindernd aus, wenn Sie externe Dienstleister beschäftigen. Beachten Sie, dass nur die Lohnkosten für die Arbeit in den eigenen vier Wänden geltend gemacht werden können. Lassen Sie sich eine entsprechend aufgeschlüsselte Rechnung ausstellen. Essen, Dekoration und Getränke erkennt der Fiskus nicht an.
  • Der Freibetrag für betriebliche Weihnachtsfeiern liegt bei 110 Euro. Diesen dürfen Firmen für ihre Mitarbeiter pro Kopf für Essen, Getränke, Saalmiete, Unterhaltung und Eintritt ausgeben.

 

Steuererklärung und was man absetzen kann.jpg

 

Kosten für den Schornsteinfeger

 

Bisher hat das Finanzamt die Kosten für den Schornsteinfeger nur teilweise als haushaltsnahe Dienstleistung anerkannt. Den Teil der Rechnung, der sich auf das Kehren bezog, konnten Sie steuerlich geltend machen. Die Messungen sah der Fiskus als Gutachtertätigkeit an und lehnte die Anerkennung ab. Das hat sich im Jahr 2015 durch ein Urteil des Bundesfinanzhofes geändert. Nun werden wieder die vollen Arbeitskosten anerkannt und Sie können 20 Prozent der Rechnung geltend machen. Um in den Genuss der Steuervorteile zu kommen, muss die Rechnung vorliegen und der Betrag per Überweisung beglichen worden sein. Auch Mieter können diesen Posten aus der Nebenkostenabrechnung als Handwerkerleistung steuerlich geltend machen. Als haushaltnahe Dienstleistungen können Sie außerdem den Winterdienst oder die Hausreinigung absetzen.

 

Haustierbetreuung absetzen

 

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 03. September 2015 entschieden, dass die Betreuung von Haustieren ebenfalls als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend gemacht werden kann. Tierbesitzer können demnach 20 Prozent der Kosten für das Ausführen, Füttern, Pflegen und Beschäftigen eines Haustieres bis zu einer Höhe von maximal 4.000 Euro anführen. Wichtig ist, dass das Tier in den eigenen vier Wänden und nicht in einer Tierpension betreut wird. Auch hier muss die Bezahlung per Überweisung erfolgen.

 

Fazit:

 

  • Beachten Sie Fristen und bitten Sie gegebenenfalls rechtzeitig um Fristverlängerung.
  • Sammeln Sie Belege sorgfältig.
  • Informieren Sie sich über aktuelle Änderungen.
  • Prüfen Sie Möglichkeiten zur Steuerminderung genau.
  • Nehmen Sie bei Bedarf professionelle Hilfe in Anspruch.
  • Lassen Sie Freibeträge eintragen, um sofort eine Entlastung zu spüren.

 

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Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Er klärt lediglich allgemein über steuerliche Themen auf. Die Blogredaktion übernimmt damit keine Gewähr und/oder Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte und Darstellungen.