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Spekulationsfristen: So können Sie unnötig hohe Steuern vermeiden

04.02.2016 13:22

Ein Investment schnell mit Gewinn zu verkaufen, ist eine feine Sache. Binnen kürzester Zeit lassen sich so attraktive Renditen erzielen. Aber Achtung: Bei manchen Geldanlagen lohnt es sich, mit dem Verkauf zu warten. Und zwar, weil der Fiskus sonst die volle Einkommensteuer auf den Gewinn erhebt („Spekulationssteuer“).

 

Das gilt zumindest, solange beim Verkauf die sogenannte Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Wir sagen Ihnen, bei welchen Geldanlagen diese Frist greifen kann und wie Sie den Verkaufszeitpunkt terminieren können. Bitte beachten Sie allerdings, dass dieser Artikel keine steuerliche Beratung ersetzen kann.

 

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Spekulationsfrist: Was ist das überhaupt?


Für bestimmte Investments hat der Staat eine Mindesthaltedauer festgelegt, die sogenannte Spekulationsfrist. Ein Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist ist zwar möglich, aber die Gewinne werden dann besteuert und müssen in der Anlage SO zur Steuererklärung („Sonstige Einkünfte“) geltend gemacht werden – als „Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften“. Besteuert werden sie mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (Höhe: bis zu 42 Prozent).


Bei welchen Investments die Spekulationsfrist eine Rolle spielt


Als Investor müssen Sie das Thema Spekulationsfristen nicht bei allen Geldanlagen beachten. Lesen Sie im Folgenden, in welchen Fällen die Frist eine Rolle spielt und in welchen nicht.


Bei Aktien, Anleihen und Zertifikaten ist der Verkaufszeitpunkt egal


Die gute Nachricht zuerst: Bei Aktien, Anleihen und Zertifikaten wurde die Spekulationsfrist zu Jahresbeginn 2009 abgeschafft. Es spielt für die Besteuerung somit keine Rolle, wann Sie ein solches Wertpapier kaufen oder verkaufen. Die Gewinne unterliegen nur der Abgeltungsteuer, also 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Ist der persönliche Einkommensteuersatz niedriger, dann wird im Rahmen der Veranlagung dieser angesetzt.


Bei Immobilien, Gold und Sammlerobjekten sollten Sie die Spekulationsfristen beachten


Sehr wohl aber spielen Spekulationsfristen bei Immobilien, physischem Gold, Antiquitäten, Oldtimern und Kunstobjekten eine Rolle. Bei einem Verkauf innerhalb dieser Fristen werden die Gewinne mit dem persönlichen Einkommensteuersatz (das heißt mit 14 bis 42 Prozent) besteuert. Konkret bedeutet dies:


• Bei Grundstücken und Immobilien beträgt die Spekulationsfrist zehn Jahre (sie entfällt aber, wenn Sie etwa das betreffende Haus im Jahr des Verkaufs und den beiden vorangegangenen Jahren selbst bewohnt haben).

• Bei Goldbarren oder -münzen beläuft sich die Spekulationsfrist auf ein Jahr. Dasselbe gilt auch für andere Edelmetalle wie Silber, Platin oder Palladium.

• Bei Antiquitäten, Oldtimern, Schmuck und Kunstobjekten beträgt die Spekulationsfrist ebenfalls ein Jahr.

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Steuer vermeiden – aber auch an Absetzbarkeit denken


Innerhalb der Spekulationsfrist verkaufen oder lieber abwarten? Bei dieser Frage müssen Sie zwei Fälle unterscheiden:


Fall 1: Sie verkaufen mit Gewinn


Wenn Sie es irgendwie deichseln können, verkaufen Sie ein Investment, das Gewinne abwirft, erst nach Ablauf der Spekulationsfrist. Denn die Gewinne unterliegen dann keinerlei Steuer. Also weder der Einkommen- noch der Abgeltungsteuer. Sie können das erzielte Plus ohne jeden Abzug einstreichen.


Gewinne, die Sie innerhalb der Spekulationsfrist machen, unterliegen jedoch der Einkommensteuer. Das kann teuer werden, denn der Steuersatz kann bis zu 42 Prozent betragen. Allerdings können Sie im Gegenzug Ihre Kosten geltend machen. Also beispielsweise die Makler- und Notargebühren beim Immobilienverkauf. Oder die Kosten für eine Restaurierung bei einem alten Gemälde. So senken Sie den steuerlichen Gewinn.

 

Fall 2: Sie verkaufen mit Verlust


Erwarten Sie beim Verkauf Verluste, lohnt es sich, innerhalb der Spekulationsfristen zu bleiben. Was bringt das? Ganz einfach – die Möglichkeit, künftige Gewinne mit diesen Verlusten zu verrechnen. Diese Verlustverrechnung funktioniert allerdings nur wieder mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften, also Erträgen aus dem Verkauf von Immobilien, Gold, Silber, Antiquitäten, Kunstobjekten, wertvollem Schmuck oder Oldtimern.


Wichtig: Miteinander verrechnen können Sie nur Verluste und Gewinne aus Verkäufen innerhalb der Spekulationsfrist. Das heißt: Wenn bereits Verluste aufgelaufen sind, können Sie es sich später auch mal leisten, ein Objekt mit Gewinn innerhalb der Spekulationsfrist zu verkaufen. Einfach deshalb, weil Sie dann den Gewinn vom einst gemachten Verlust abziehen können. Ist die Differenz genau 0 Euro, fällt ebenfalls keine Steuer auf die Gewinne an.

 

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Erfreulich: Bis zur Freigrenze von 600 Euro müssen Sie nichts versteuern


Übrigens müssen Sie nicht jeden Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Zum Glück gilt eine Freigrenze von 600 Euro pro Kalenderjahr (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Überschreiten die Gewinne diese Summe nicht, bleibt alles steuerfrei. Ist allerdings diese Freigrenze nur um einen Euro überschritten, wird der gesamte Gewinn steuerpflichtig. Das ist auch der Unterschied zwischen einer Freigrenze und einem Freibetrag, bei dem nur versteuert werden muss, was diesen überschreitet.


Fazit


Mit dem Wissen um Spekulationsfristen und Besteuerung Ihrer Geldanlagen haben Sie es in der Hand, den Verkaufszeitpunkt für Ihre Investments richtig zu wählen. 

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Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:

 

  • Spekulationsfristen: Gewinne aus bestimmten Geldanlagen unterliegen der Einkommensteuer, wenn sie innerhalb einer vom Staat festgelegten Frist verkauft werden. Wer erst nach dieser Frist verkauft, entgeht der Besteuerung.
  • Die Spekulationsfrist beträgt bei Immobilien meist zehn Jahre.
  • Bei physischem Gold oder Silber, bei Antiquitäten, Kunst, Möbeln und Oldtimern beträgt die Spekulationsfrist ein Jahr.
  • Es gibt keine extra ausgewiesene „Spekulationssteuer“, sondern hier gilt der Einkommensteuersatz (je nach Einkommen 14 bis 42 Prozent).
  • Nach Ablauf der Spekulationsfrist bleiben die Gewinne aus diesen Geldanlagen steuerfrei. Eine Abgeltungsteuer wird nicht erhoben.
  • Spekulationsgewinne müssen in der Steuererklärung in der Anlage SO („Sonstige Einkünfte“) eingetragen werden. Der korrekte steuerliche Fachbegriff dafür lautet „Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften“.

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Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Er klärt lediglich allgemein über steuerliche Themen auf. Die Blogredaktion übernimmt damit keine Gewähr und/oder Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte und Darstellungen. 

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