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Schenkungen – gut geplant Steuern sparen

19.02.2015 16:11

Schenkungen - Geschenke auch für den Fiskus oder allein für Kinder und Co.? Das sollten Sie über die Schenkungsteuer wissen.

 

Geschenke ohne Beigeschmack

 

Die Vielfalt an unterschiedlichen Steuern ist groß in Deutschland. So groß, dass manchmal sogar schwer zu erkennen ist, welche Vorgänge allesamt steuerrechtliche Relevanz besitzen. Wussten Sie, dass der Fiskus auch mitverdient, wenn Sie großzügige Geschenke verteilen?

 

Unter Umständen bittet er die Begünstigten mithilfe der Schenkungsteuer zur Kasse. Gäbe es diese Steuer nicht, ließe sich schließlich die noch viel bekanntere Erbschaftsteuer einfach umgehen – zur Not, indem noch auf dem Sterbebett alles verschenkt wird.

 

Schenken bereitet Freude.jpg

 

Einem geschenkten Gaul schaut man zwar nicht ins Maul, sicherlich möchten aber auch Sie, dass Ihr Geschenk vollständig beim Beschenkten ankommt. Wie bei vielen Angelegenheiten hilft auch beim Schenken ein wenig Planung weiter: Schenkungsteuer fällt nämlich nicht in allen Fällen an. Was Sie wissen sollten, wenn Sie zum Beispiel planen Ihren Kindern oder anderen Verwandten zu Lebzeiten ein „kleines“ Vermögen zukommen zu lassen, klärt dieser Artikel. Er ersetzt allerdings keine steuerliche und rechtliche Beratung und liefert nur erste Einblicke in eine komplexe Thematik.

 

Schenken bereitet doppelte Freude

 

Während eine Erbschaft immer auch belastet, wie z. B. durch den persönlichen Verlust, den der Erbe erlitten hat, sind Schenkungen ein freudiges Ereignis für beide Parteien. Der Schenkende erfährt zu Lebzeiten, wie sich der Beschenkte freut und im Idealfall etwas Sinnvolles mit dem geschenkten Geld, der erhaltenen Immobilie oder sonstigen überlassenen Vermögensgegenständen anstellt.

 

Wer den Beschenkten noch darüber hinaus entlasten möchte, macht sich am besten vorher mit einem Blick in das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) schlau. Hier finden sich wichtige Regelungen, aus denen indirekt hervorgeht, was beim Schenken zu berücksichtigen ist. Besonders wichtig sind dabei die Freibeträge: Sie regeln, wie viel Sie einzelnen Personen zukommen lassen können, ohne dass die Beschenkten Steuern auf das Geschenk zahlen müssen.

 

Großzügige Freibeträge sorgen für Flexibilität

 

Die großzügigen Freibeträge, die das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) nennt, nehmen der Schenkungsteuer ein wenig den Schrecken. In § 16 ErbStG sind die Beträge fein säuberlich aufgelistet: Möchten Sie zum Beispiel Ihrem Kind etwas schenken, können Sie hierfür laut § 16, Absatz 1, 2 einen Freibetrag von 400.000 Euro nutzen. Einen noch höheren Freibetrag, nämlich 500.000 Euro, gibt es nur für Ehegatten und Lebenspartner.

 

Das ErbStG kennt aber natürlich noch andere begünstigte Personen, auch wenn hier in Abstufungen geringere Freibeträge gelten: Studieren Sie diesbezüglich am besten selbst den § 16, aber auch den § 15, in dem der Gesetzgeber die drei Steuerklassen erläutert, in welche sich die Beschenkten jeweils einordnen lassen.

 

Übrigens: Recht kulant ist der Staat auch dann, wenn Sie doch einmal einen Freibetrag überschreiten. Der Freibetrag bleibt steuerfrei, Schenkungsteuern fallen nur auf den Teil an, der den Freibetrag übersteigt. Schenken Sie also Ihrem Kind 500.000 Euro, muss dieses lediglich auf die überschüssigen 100.000 Euro Steuern zahlen. Wie hoch der Steuersatz ausfällt, ist abhängig davon, in welche Steuerklasse der Beschenkte einzuordnen ist. Wie oft den Begünstigten die Freibeträge zustehen, erfahren Sie im Folgenden.

 

Freibeträge bei Schenkungen.jpg

 

Alle Jahre wieder neue Schenkungen?

 

Weihnachten ist zwar jedes Jahr, doch Zeit für schenkungsteuerfreie große Zuwendungen ist nur alle zehn Jahre! Dies geht indirekt aus § 14 ErbStG hervor – einzelne Schenkungen innerhalb von zehn Jahren sind nämlich zusammenzurechnen, sodass Freibeträge eventuell schon eher ausgeschöpft sind als zunächst gedacht. Die Freibeträge aus § 16 ErbStG stehen somit alle zehn Jahre zur Verfügung.

 

Sie können somit – wenn Sie früh genug damit beginnen – zum Beispiel Ihren Kindern ein wirklich großes Vermögen in „kleineren“ Häppchen zukommen lassen, ohne dass der Fiskus Steuern erhebt. Hierfür ist aber natürlich ein gewisses Maß an Planung erforderlich. Sogenannte Kettenschenkungen, die allerdings ein heikles Feld sind, können zudem helfen, einer Person über Umwegen mehr zu schenken, als der jeweilige Freibetrag vorsieht. Näheres zur Kettenschenkung erfahren Sie zum Beispiel in diesem Artikel von handelsblatt.com.

 

Vorsicht: Stolpern Sie mit Ihrem Geschenk nicht!

 

Schenkungen sollten nicht nur aus steuerlicher Perspektive gut durchdacht sein. Sie schenken zwar immer freiwillig. Doch können Sie nicht abschätzen, ob Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt noch voll und ganz hinter Ihrer Schenkung stehen: Vielleicht gibt Ihr Kind Ihr mühsam erarbeitetes Geld für Zwecke aus, die Sie nicht gutheißen können. Oder es ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt Umstände, in denen ein anderes Familienmitglied dringend Ihre Hilfe benötigen könnte.

 

Schenkungen rückgängig zu machen, ist nur in einigen spezifischen Fällen möglich. Legen die Beschenkten beispielsweise „groben Undank“ an den Tag, können Sie laut § 530 BGB die Schenkung widerrufen. Weitere – zum Teil allerdings ebenfalls recht theoretische – Möglichkeiten bestehen, um eine Schenkung rückgängig zu machen. Lassen Sie sich vor einer Schenkung diesbezüglich unbedingt beraten!

 

Nicht jeder sieht Ihre Großzügigkeit gern!

 

Vielleicht versucht aber auch jemand anderes, Ihre Schenkung zunichtezumachen, obwohl diese ganz in Ihrem Sinne war. Dies könnte etwa nach Ihrem Tod geschehen, wenn Pflichtteilsberechtigte eine noch nicht zehn Jahre zurückliegende Schenkung anfechten. Warum es zu einem solchen Fall kommen kann, erfahren Sie in einem auf focus.de erschienenen Artikel.

 

Erbschaften lassen sich, wie dieser Artikel zeigt, entgegen dem allgemeinen Glauben mit Schenkungen nicht immer 100-prozentig nach den eigenen Vorstellungen modellieren. Ein weiteres Risiko besteht darin, dass das Sozialamt unter Umständen versuchen könnte, Ihre Schenkungen noch zu Ihren Lebzeiten wieder rückgängig zu machen – zum Beispiel dann, wenn Sie ins Pflegeheim umziehen müssen, diese Versorgung allerdings nicht eigenständig bezahlen können.

 

Beratung ist auch in Schenkungsangelegenheiten wichtig!

 

Dieser Artikel kann Ihnen nur einen allerersten Einblick in die Thematik Schenkungsteuer liefern. Wie bereits die wenigen hier angesprochenen Fallstricke zeigen, kann selbst so etwas im Grunde Einfaches wie das Schenken in seinen Auswirkungen komplexe Strukturen annehmen. Eine wichtige Frage ist zum Beispiel, wie der Wert des Geschenkes einzuschätzen ist – nicht immer werden schließlich einfache Sparguthaben verschenkt.

 

Weitere wichtige Fragen ergeben sich in Hinblick auf die Erstellung von Schenkungsplänen, Kettenschenkungen, darauf, was ein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk ist, und, und, und … Wer sich grundsätzlich informieren möchte, findet unter anderem in der Broschüre „Steuertipps für Erbschaften und Schenkungen“ des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft Baden-Württemberg zahlreiche Informationen zur Erbschaft- und Schenkungsteuer. Auch die beratende Hilfe von Fachleuten ist – insbesondere bei Detailfragen – durchaus angeraten. 

 

Cortal Consors Blog.png

Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:

 

  • Die Schenkungsteuer ergänzt die Erbschaftsteuer und verhindert so mitunter, dass sich größere Vermögen steuerfrei vor dem Tod des Schenkenden weitergeben lassen.
  • Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz regelt auch in welchen Fällen Steuern für Schenkungen anfallen und wie hoch diese sind.
  • Für Schenkungen existieren Freibeträge, deren Höhen sich nach der beschenkten Person richten und die sich alle zehn Jahre erneut ausschöpfen lassen.
  • Schenkungen müssen aus unterschiedlichsten Gründen gut durchdacht sein – unter anderem, damit eine etwaige Schenkungsteuer den Beschenkten nicht zu stark belastet, aber auch, weil Schenkungen sich nur in spezifischen Fällen wieder rückgängig machen lassen.
  • Es ist möglich, dass zum Beispiel das Sozialamt Schenkungen rückgängig macht, wenn der Beschenkte innerhalb von zehn Jahren verarmt.