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Nützliches Basiswissen rund ums Erben: Testament aufsetzen (1/3)

02.02.2017 13:24

Die gesetzliche Erbfolge ist kompliziert. Lesen Sie in Teil 1 unserer Serie, wie Sie Ihre Angehörigen durch ein Testament schützen können.

 

Das Lebensende ist ein Thema, das die meisten Menschen gerne verdrängen. Wer über Vermögen verfügt, sollte jedoch frühzeitig über ein Testament nachdenken. Während die Finanzplanung zu Lebzeiten für die meisten einen hohen Stellenwert besitzt, verlassen sich viele nach ihrem Tod auf die Regelungen des Gesetzgebers. Doch die gesetzlichen Bestimmungen des Erbrechts können zu unangenehmen Überraschungen für die Erben führen. Denn die gesetzliche Erbfolge ist komplizierter, als von den meisten vermutet.

 

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Ein Testament als Lösung für nahestehende Menschen

 

Selbstverständlich denken Menschen, die mitten im Leben stehen und noch viele Jahrzehnte vor sich haben, nicht an den Tod. Doch Unfälle oder Krankheiten können sich plötzlich ereignen und die Angehörigen in tiefe Trauer stürzen. Finanzielle Unsicherheit und Streit um das Erbe machen den persönlichen Verlust noch schwerwiegender. Daher ist es sinnvoll, den Nachlass frühzeitig zu regeln. In einigen Fällen ist ein Testament sogar unverzichtbar. Bedenken Sie unter anderem:

 

  • Ein Lebenspartner, der Ihnen viele Jahre zur Seite gestanden hat, wird vom Gesetzgeber ohne Trauschein oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht bedacht. Lebenspartner behandelt das Erbrecht wie Fremde.
  • Gute Freunde, denen Sie etwas hinterlassen möchten, finden in der gesetzlichen Erbfolge keine Berücksichtigung.
  • Möchten Sie einen Verein, eine Stiftung oder ein anderes Projekt unterstützen, müssen Sie Ihren Willen in einem Testament erklären.

 

Ist die gesetzliche Erbfolge tatsächlich die gewünschte Lösung?

 

Es ist sinnvoll, sich frühzeitig über die gesetzliche Erbfolge zu informieren. Denn häufig erben Verwandte einen Anteil, obwohl Sie vermutet haben, dass Ihr Ehepartner per Gesetz automatisch als alleiniger Erbe vorgesehen ist. Das eigene Haus geht beispielsweise nach dem Tod nicht zwangsläufig komplett an den Ehegatten. Es können Kinder Anteile erben oder sogar entfernte Verwandte. Sobald Vermögen vorhanden ist, ist es sinnvoll, ein Testament oder einen Erbvertrag aufzusetzen. Da das deutsche Erbrecht recht kompliziert ist, sollten Vermögende dringend fachlichen Rat einholen. Denn die Formulierung eines eindeutigen und gültigen Testaments ist schwierig. Einen Erbvertrag können Sie ausschließlich beim Notar schließen.

 

Die gesetzliche Erbfolge im Überblick

 

Erbberechtigt sind Blutsverwandte des Erblassers sowie der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner. Alle weiteren Personen sind ohne Testament oder Erbvertrag ausgeschlossen. Bei der Verteilung des Erbes kommt es auf den Grad der Verwandtschaft sowie den Güterstand der Ehe an. Das gesetzliche Erbrecht sieht die folgende Ordnung der Erben vor:

 

  • Erben der I. Ordnung: Hierzu gehören die Kinder des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also Enkel und Urenkel.
  • Erben der II. Ordnung: Die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also (Halb-)Geschwister, Nichten und Neffen
  • Erben der III. Ordnung: Großeltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten

 

Das Erbrecht kennt weitere Ordnungen, die sich nach dem gleichen Schema ableiten. Generell gilt, dass Erben einer Ordnung nicht zum Zuge kommen, wenn es in einer höheren Ordnung bereits Erben gibt. Die Eltern und Geschwister des Erblassers gehen leer aus, wenn Kinder, Enkel oder Urenkel existieren. Großeltern erben erst, wenn es keine Kinder, Enkel oder andere Erben der II. Ordnung gibt.

Für Ehegatten ist der Güterstand der ehelichen Gemeinschaft maßgeblich:

 

  • Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt der überlebende Partner die Hälfte, zusammengesetzt aus einem Viertel als direktes Erbe und einem weiteren Viertel als pauschalem Zugewinnausgleich.
  • In der Gütergemeinschaft steht dem Ehepartner die Hälfte des Vermögens zu, von der verbliebenen Hälfte erbt er ein Viertel.
  • Bei Gütertrennung erbt der Ehepartner neben weiteren Erben der I. Ordnung ein Viertel. Kommen Erben der II. Ordnung zum Zuge, erbt er die Hälfte. Hinterlässt der Ehepartner ein oder zwei Kinder, erben der überlebende Partner und die Kinder zu gleichen Teilen. Bei mehr Kindern erhält der Partner ein Viertel. So ist gesichert, dass der Erbteil des Ehegatten nie kleiner ausfällt als das der Kinder.

 

Zwei Beispiele:

 

  • Der Ehemann stirbt und hinterlässt seine Ehefrau. Die Ehe war kinderlos und wurde als Zugewinngemeinschaft geführt. In diesem Fall erbt die Ehefrau zu drei Vierteln, je ein Achtel der Erbschaft geht an die Eltern des Ehemannes.
  • Ein Ehepaar in Zugewinngemeinschaft hat zwei Kinder, ein Partner stirbt. In diesem Fall erbt der hinterbliebene Partner die Hälfte, je ein Viertel erhalten die Kinder.

 

Ein Testament gehört zur Zukunftsvorsorge

 

Die gesetzliche Erbfolge kann Überraschungen bereithalten, die nicht im Sinne des Erblassers sind. Es ist ratsam, den Nachlass frühzeitig mithilfe eines Notars zu regeln, um Streitigkeiten zu vermeiden und klare Verhältnisse zu schaffen. Außerdem vermeiden Sie mit einem notariell beglaubigten Testament einige Amtsgänge, die Ihre Hinterbliebenen sonst erledigen müssten.

 

Fazit:

 

  • Für ein Testament ist es nie zu früh.
  • Die gesetzliche Erbfolge kann unliebsame Überraschungen bereithalten.
  • Unverheiratete Partner und Freunde gehen ohne Testament leer aus.
  • Das Bedenken wohltätiger Organisationen ist nur über die Erklärung des Letzten Willens möglich.
  • Fachlicher Rat von einem Rechtsanwalt oder Notar ist ratsam.

 

Haben Sie Ihr Testament bereits gemacht oder möchten Sie nicht an die Endlichkeit des Lebens denken? Wie haben Sie vorgesorgt? Diskutieren Sie mit anderen Lesern und tauschen Sie Meinungen und Erfahrungen aus.

 

Ausblick: Im nächsten Teil unserer Serie „Nützliches Basiswissen rund ums Erben erfahren Sie mehr über die Ausgestaltung der Erbschaftssteuer.