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Nützliches Basiswissen rund ums Erben: Die Erbschaftssteuer (2/3)

26.01.2017 08:55

In Teil 2 unserer Serie lesen Sie, welche Steuerklassen es gibt und welche Freibeträge jeweils gelten. Denn die gesetzlichen Regelungen zur Erbschaftssteuer sind kompliziert.

 

Zunächst erscheint die Erbschaftssteuer als überschaubares Thema. Doch verschiedene Steuerklassen und Freibeträge gestalten das Erben etwas komplexer. Die Summe aller Vermögenswerte, die auf den Erben übergehen, abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten, bestimmt zunächst die Höhe des Erbes. Daraus berechnet sich die Erbschaftssteuer. Dazu ist die Frage zu klären, wie hoch vererbte Sachwerte, zum Beispiel Immobilien, zu beziffern sind.

 

Überblick-Erbschaftssteuer.jpg

 

Steuerklassen und Freibeträge

 

Abhängig vom Verhältnis zwischen Erblasser und Erbe teilt das Erbschaftssteuerrecht die Erben in drei Steuerklassen ein:

 

Steuerklasse I:

 

  • Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
  • Kinder, dazu gehören auch Stiefkinder
  • Enkel
  • Eltern, Großeltern und Urgroßeltern

 

Steuerklasse II:

 

  • Geschwister und deren Kinder
  • Schwiegerkinder und Schwiegereltern
  • Stiefeltern
  • Geschiedene Ehepartner und ehemalige Lebenspartner nach aufgehobener eingetragener Lebensgemeinschaft

 

Alle anderen Personen gehören zur Steuerklasse III.

 

Die Höhe der Freibeträge

 

Einem Erben stehen grundsätzlich Freibeträge zu, bis zu deren Höhe ein Erbe steuerfrei bleibt. Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Verhältnis der Erben zum Erblasser:

 

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Für jedes Kind oder Stiefkind: 400.000 €
  • Für jedes Kind eines selbst bereits verstorbenen Kindes oder Stiefkindes: 400.000 €
  • Für jedes Kind noch lebender Kinder oder Stiefkinder: 200.000 €
  • Anderen Personen der Steuerklasse I steht ein Freibetrag von 100.000 € zu.
  • Für Angehörige der Steuerklassen II und III sieht das Gesetz einen Freibetrag von 20.000 € vor.

 

Zusätzlich haben den Erblasser überlebende Ehegatten, Lebenspartner und Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Anspruch auf einen besonderen Versorgungsfreibetrag. Dieser Freibetrag reduziert sich jedoch, wenn der Erwerber durch den Tod des Erblassers Anspruch auf steuerfreie Versorgungsbezüge erlangt.

Das bedeutet, dass die gesetzliche Hinterbliebenenrente oder eine betriebliche Altersvorsorge auf den Freibetrag anzurechnen ist. Die Versorgungsfreibeträge bestehen in folgender Höhe:

 

  • Ehegatte oder Lebenspartner: 256.000 €
  • Kinder bis 5 Jahre: 52.000 €
  • Kinder von 6 bis 10 Jahren: 41.000 €
  • Kinder von 11 bis 15 Jahren: 30.700 €
  • Kinder von 16 bis 20 Jahren: 20.500 €
  • Kinder von 21 bis 27 Jahren: 10.300 €

 

Weitere Freibeträge bestehen für den Hausrat des Erblassers. Jeder Angehörige der Steuerklasse I darf Hausrat im Wert von 41.000 Euro sowie andere bewegliche Gegenstände, wie zum Beispiel Kunstobjekte oder Mobiliar, im Wert von 12.000 Euro steuerfrei erben. Für die Steuerklassen II und III ist der Freibetrag auf 12.000 Euro begrenzt. Ausgenommen von dieser Regelung sind Geld, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle sowie Edelsteine und Perlen.

 

Die Höhe der Erbschaftssteuer

 

Die Höhe der Erbschaftssteuer ergibt sich aus dem Vermögenswert, der nach Abzug der Freibeträge bleibt und nach dem Verhältnis zwischen Erblasser und Erbe. So werden Erben der Steuerklasse I mit einem Eingangssteuersatz von 7 % belastet. Dieser Satz steigt bei zunehmender Summe auf bis zu 30 % an. Erben der Steuerklasse III dagegen werden mit mindestens 30 % Steuern belastet. Für Erbschaften über 6 Millionen Euro gilt ein Steuersatz von 50 %.

 

Erbschaftssteuer.jpg 

 

Nachlassverbindlichkeiten mindern die Erbmasse

 

So wie die Angehörigen im Todesfall das Vermögen des Erblassers erben, so erben sie auch die Schulden. Das Erbe wird also um die Verbindlichkeiten des Verstorbenen gemindert, im schlimmsten Fall bleiben nur Schulden übrig. Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören:

 

  • Schulden des Erblassers
  • Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen und geltend gemachten Pflichtteilen
  • Einkommenssteuernachzahlungen
  • Erbersatzansprüche
  • Kosten für die Bestattung und Grabpflege sowie Aufwendungen für die Verteilung des Erbes. Diese Kosten sind auch pauschal und ohne Nachweis in Höhe von 10.300 Euro abzugsfähig.

 

Wie wird der Wert von Immobilien und anderen Sachwerten berechnet?

 

Eine wichtige Frage für die Hinterbliebenen ist, welchen Wert Sachwerte haben. Schließlich bestimmt deren Wert die Höhe des Erbes und damit die mögliche Steuerlast. Grundsätzlich setzt das Finanzamt als Wert den Preis an, der über einen Verkauf zu erzielen wäre.

 

  • Für Immobilien ist der aktuelle Verkehrswert maßgeblich. Allerdings verzichtet der Staat auf die Erhebung der Erbschaftssteuer, wenn der überlebende Ehegatte oder die Kinder das gemeinsame Familienheim für mindestens 10 Jahre weiterhin selbst bewohnen. Bei Kindern gilt dabei zusätzlich die Einschränkung, dass die Wohnfläche nicht mehr als 200 qm betragen darf. Ein früherer Auszug ist nur aus wichtigem Grund möglich, ansonsten wird die Steuer nachgefordert. Als wichtiger Grund gilt zum Beispiel die Pflegebedürftigkeit eines Erben, wenn sie mit der Unterbringung in einer Pflegestätte verbunden ist.
  • Für Gold, Wertpapiere und Aktien zählt der jeweilige Kurswert am Todestag des Erblassers.
  • Schmuck, Porzellan, Kunst, Antiquitäten: Hier kann ein Sachverständigengutachten Aufschluss geben. Maßgeblich ist der voraussichtlich zu erzielende Verkaufspreis. Das gilt auch für Briefmarken- oder Münzsammlungen.

Fazit:

 

  • Die Erbschaftssteuer kann das Erbe unter Umständen aufheben.
  • Hohe Freibeträge für nahe Verwandte mindern die Steuerlast.
  • Eine vom Erben bewohnte Immobilie bleibt unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei.
  • Für bewegliche Gegenstände wie Porzellan oder Kunstobjekte gilt der voraussichtlich zu erzielende Verkaufspreis als Wert.
  • Nachlassverbindlichkeiten verringern die Erbmasse.

 

Wissen Sie, welche Steuerlast Sie oder Ihre Erben zu tragen haben? Diskutieren Sie gerne mit anderen Mitgliedern. Und nutzen Sie vielleicht Schenkungen zu Lebzeiten oder andere Möglichkeiten, um den Anteil des Fiskus zu senken?

 

Lesen Sie in Teil 1 unserer Serie „Nützliches Basiswissen rund ums Erben“, weshalb ein Testament als Schutz für Angehörige wichtig ist.

 

AusblickIm dritten Teil erfahren Sie mehr über die Besonderheiten von Schenkungen.