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Mit dem Freistellungsauftrag Steuern sparen

12.04.2016 10:03

Kapitalerträge sind steuerpflichtig. Bleiben diese aber unter dem Sparerpauschbetrag, lässt sich das umgehen – mit dem Freistellungsauftrag.

 

Kapitalerträge sind steuerpflichtig. Sobald Sie Kursgewinne machen oder Zinsen bzw. Dividenden erhalten, hält der Staat die Hand auf. 25 Prozent davon erhält er in Form der sogenannten Abgeltungsteuer. Doch gibt es auch gute Nachrichten: Wenn Sie einen Freistellungsauftrag stellen, dann bleibt zumindest der Sparerpauschbetrag in Höhe von 801 Euro (Einzelpersonen) bzw. 1.602 Euro (zusammen veranlagte Ehepaare/Lebenspartner) steuerfrei. Lesen Sie hier alles, was Sie über Abgeltungsteuer, Sparerpauschbetrag und Freistellungsaufträge wissen müssen.

 

Freistellungsauftrag, Kaptialerträge und Abgeltungssteuer.jpg

 

Abgeltungsteuer: 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer

 

Die Abgeltungsteuer heißt so, weil die Bank sie direkt von Ihren Kapitalerträgen (realisierte Kursgewinne, Zinsen, Dividenden) ans Finanzamt abführt. Damit sind Ihre Steuerschulden auf Kapitalerträge mit einem Schlag getilgt, also „abgegolten“.

Von Ihren Erträgen gehen 25 Prozent an das Finanzamt. Dazu kommen allerdings noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Steuersumme und – bei Kirchenmitgliedern – die Kirchensteuer in Höhe von 8 oder 9 Prozent der Steuersumme. Somit liegen die wahren Abzüge höher als 25 Prozent, nämlich bei rund

 

  • 26,4 Prozent (wenn Sie in keiner Kirche Mitglied sind),
  • 27,8 Prozent (wenn Sie Kirchenmitglied in Bayern oder Baden-Württemberg sind),
  • 28,0 Prozent (wenn Sie Kirchenmitglied in einem anderen Bundesland sind).

 

Die Kirchensteuer ist übrigens auch der Grund, warum Sie Ihrer Bank gegenüber Angaben zu Ihrer Kirchenmitgliedschaft machen müssen. Die Bank weiß dann, ob und in welcher Höhe sie Kirchensteuer auf Ihre Kapitalerträge abführen muss.

 

Steuerfrei bleibt der Sparerpauschbetrag – allerdings nicht automatisch

 

Der Staat räumt seinen Bürgern die Möglichkeit ein, ein gewisses Vermögen anzusparen, ohne die Kapitalerträge gleich versteuern zu müssen. Dazu hat er den Sparerpauschbetrag eingeführt. Was heißt das? Bis zu diesem Sparerpauschbetrag bleiben Kapitalerträge unversteuert, vorausgesetzt, Sie erteilen Ihrem Kreditinstitut einen entsprechenden Auftrag (siehe nächster Abschnitt). Der Sparerpauschbetrag liegt bei

 

  • 801 Euro bei unverheirateten Personen und bei Ehepartnern/Lebenspartnern, die nicht zusammen zur Einkommensteuer veranlagt sind.
  • 1.602 Euro bei Ehepaaren/Lebenspartnern, die zusammen veranlagt sind, also eine gemeinsame Steuererklärung abgeben.

Mit diesem Sparerpauschbetrag sind allerdings auch all Ihre Werbungskosten in Bezug auf Ihre Kapitaleinkünfte abgedeckt. Das heißt, Sie können weder die Kosten für Ihre Wertpapierverwaltung und Kontenführung als Werbungskosten absetzen noch die Fahrt zu einer Hauptversammlung.

 

Freistellungsauftrag verschont Kapitalerträge von der Abgeltungsteuer

 

Die Bank muss die Abgeltungsteuer an den Fiskus abführen; dazu ist sie verpflichtet. Als Sparer und Anleger können Sie dies jedoch verhindern. Dazu erteilen Sie Ihrem Kreditinstitut einen sogenannten Freistellungsauftrag. Das Formular der Consorsbank finden Sie hier im Formularcenter. Sie können auch mehrere Freistellungsaufträge erteilen, wenn Sie diverse Depots, Konten bei verschiedenen  Banken haben. Sie können also den Freistellungsbetrag beispielsweise auf mehrere Banken aufteilen. In jedem Freistellungsauftrag lassen Sie einen bestimmten Betrag von der Abgeltungsteuer freistellen. Die Summe all dieser freigestellten Beträge darf sich maximal auf den Sparerpauschbetrag (siehe oben) belaufen.

 

Wichtig: Es gibt einzelne und gemeinsame Freistellungsaufträge. Einen einzelnen Freistellungsauftrag erteilen Sie als unverheiratete Einzelperson oder als getrennt veranlagter Ehepartner. Er kann sich nur auf Ihre eigenen Konten beziehen, nicht aber etwa auf Gemeinschaftskonten mit Ihrem Ehepartner. Höchstbetrag ist hier wieder der Sparerpauschbetrag für Einzelpersonen in Höhe von 801 Euro.

 

Einen gemeinsamen Freistellungsauftrag stellen Sie als Ehegatten/Lebenspartner, wenn Sie sich zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen, also eine gemeinsame Steuererklärung abgeben (das ist die Regel). Ein solcher Freistellungsauftrag ist möglich für alle gemeinsamen Konten, aber auch für Konten, die nur auf einen der beiden Ehepartner/Lebenspartner laufen. Beide Ehe-/Lebenspartner müssen solche gemeinsamen Freistellungsaufträge unterschreiben. Die Summe der freigestellten Beträge darf dabei 1.602 Euro nicht überschreiten.

 

Ein Freistellungsauftrag gilt üblicherweise so lange, bis sie einen neuen erteilen oder ihn widerrufen. Alternativ können Sie auch eine Gültigkeitsdauer festlegen (z. B. bis zum Ende des laufenden Jahres). Sie sollten aber jährlich überprüfen, ob Ihre Freistellungsaufträge noch zu den Kapitalerträgen der jeweiligen Bank oder des jeweiligen Kontos bzw. Depots passen. Es wäre schade, wenn Sie irgendwo einen zu hohen Betrag freistellen lassen, der Ihnen an anderer Stelle fehlt! Achten Sie also darauf, dass die freigestellten Beträge überall möglichst voll ausgeschöpft werden. Ist das nicht (mehr) der Fall, ändern Sie besser Ihre Freistellungsaufträge.

 

Freistellungsauftrag.jpg

 

Freistellungsauftrag verpasst? Da lohnt sich womöglich die Anlage KAP

 

Sollten Sie vergessen haben, einen Freistellungsauftrag bei Ihrer Bank abzugeben, ist noch nicht alles verloren. Die Bank hat seit 2015 das Recht, auch verspätete Freistellungsaufträge zu berücksichtigen und bereits einbehaltene Abgeltungsteuer (etwa von einem Gewinn durch Wertpapierverkäufe) zu erstatten. Das darf sie bis zum 31.1. des Folgejahres für das der Freistellungsauftrag erteilt werden sollte. .

 

Sollte jedoch – mit und ohne Freistellungsauftrag – auf Ihre Kapitalerträge bereits Abgeltungsteuer abgeführt worden sein, ohne dass Ihr Sparerpauschbetrag ausgeschöpft wurde, müssen Sie handeln. In diesem Fall geben Sie die Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung ab. Das Finanzamt verrechnet dann die bereits gezahlte Abgeltungsteuer mit Ihrer wahren Steuerschuld und berücksichtigt dabei Ihren Sparerpauschbetrag. Das heißt: Die zu viel gezahlten Steuern erhalten Sie zurück oder diese werden mit Ihrer sonstigen Steuerschuld verrechnet.

 

Ausnahmen: die Nichtveranlagungsbescheinigung

 

Für bestimmte Anleger lohnt es sich, eine Nichtveranlagungsbescheinigung auszufüllen. Verfügen Sie nämlich über geringe Einkünfte, erzielen aber Erträge aus Ihren Geldanlagen, so sind Sie von der Abgeltungssteuer befreit, unter der Voraussetzung, dass Ihr Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Dies ist häufig bei Studenten, Rentnern oder Kindern der Fall. Das zugehörige Formular für die Beantragung der Nichtveranlagungsbescheinigung erhalten Sie beim Finanzamt. Die Nichtveranlagungsbescheinigung senden Sie zur Hinterlegung an Ihre Bank.

 

Die wichtigsten Punkte auf einen Blick:

 

  • Kapitalerträge sind beispielsweise Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne. Darauf wird die sogenannte Kapitalertragsteuer (landläufig: Abgeltungsteuer) erhoben.
  • Steuerfrei bleibt der sogenannte Sparerpauschbetrag von 801 Euro (Einzelpersonen) bzw. 1.602 Euro (zusammen veranlagte Ehepaare/Lebenspartner).
  • Normalerweise führt die Bank die Abgeltungsteuer gleich vom ersten Euro an ans Finanzamt ab. Verhindern lässt sich das mit einem Freistellungsauftrag. Den erteilen Sie als Kunde Ihrer Bank – und sorgen auf diese Weise dafür, dass der Sparerpauschbetrag steuerfrei bleibt.
  • Es gibt gemeinsame Freistellungsaufträge (für zusammen veranlagte Ehepaare/Lebenspartner) und einzelne Freistellungsaufträge (für Einzelpersonen und getrennt veranlagte Ehepaare/Lebenspartner).
  • Die Summe aller freigestellten Beträge bei verschiedenen Banken darf den Sparerpauschbetrag nicht übersteigen.
  • Falls Sie bei mehreren Freistellungsaufträgen den freigestellten Betrag nicht überall ausschöpfen konnten oder den Freistellungsauftrag vergessen und deshalb zu viel Abgeltungsteuer an den Fiskus entrichtet haben, füllen Sie die Anlage KAP zu Ihrer Einkommensteuererklärung aus. Dann erhalten Sie eine Steuererstattung.