Die Einführung von MiFID II Anfang Januar 2018 verlief ohne größere Probleme. Erfahren Sie hier mehr zur neuen Regelung des Wertpapiermarkts.
Am 3. Januar 2018 trat MiFID II in Kraft. Die Abkürzung MiFID steht für Markets in Financial Instruments Directives. Das wichtigste Ziele dieser neuen Regelung, die von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union geschaffen wurden, besteht in der Herstellung von Vertrauen, insbesondere auch von Kleinanlegern, in die Finanzmärkte, das durch die internationale Krise in den Jahren 2008/2009 stark in Mitleidenschaft gezogen wurde.
Die Initiatoren von MiFID II möchten dies erreichen, indem neue Vorschriften für mehr Transparenz im Wertpapierhandel sorgen. Gleichzeitig soll das Gesetz den Schutz von Anlegern verbessern sowie den Wettbewerb und die Markteffizienz erhöhen. Viele Experten hatten im Vorfeld erwartet, dass die umfangreichen neuen Handelsvorschriften zu Turbulenzen nach ihrer Inkraftsetzung führen würden. Doch das befürchtete Chaos an den Wertpapiermärkten blieb aus.
Mehr Transparenz durch regelmäßiges Reporting
MiFID II gilt für sämtliche Verbraucher und Unternehmen, die ihren Wohnsitz in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums haben und am Wertpapiermarkt aktiv sind. Dabei profitieren sowohl private als auch Firmenkunden in erheblichem Umfang von den in der ersten Januarwoche in Kraft getretenen Vorschriften.
MiFID II schreibt vor, dass Anleger in regelmäßigen Abständen Berichte in standardisierter Form bekommen, die sie über die Entwicklung ihrer Investments und die für diese anfallenden Kosten auf dem Laufenden halten. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die folgenden Reports, die Kunden der Consorsbank erhalten:
- den Jahreskostenreport, in dem die Aufstellung sämtlicher Transaktionskosten und Gebühren erfolgt, wie beispielsweise die Fondskosten oder Handelsplatzentgelte.
- den vierteljährlichen Depotauszug, der Investoren über den aktuellen Stand der von ihnen gehaltenen Papiere in Form einer mit Stichtagskursen bewerteten Auflistung aller Anlagen informiert.
- den Verlustschwellenreport, dabei handelt es sich um eine automatische Benachrichtigung. Sie wird per Post versendet beziehungsweise ins Online-Archiv eingestellt, sobald die Verlustschwelle für Derivate wie Zertifikate oder Optionsscheine erreicht ist. Die erste Verlustschwelle liegt bei zehn Prozent, jede weitere folgt im Abstand von zusätzlichen zehn Prozent.
Außerdem setzt die Consorsbank die durch MiFID II begründete Verpflichtung um, ihre Kunden vollständig über sämtliche Kosten zu informieren, die durch die von ihnen getätigten Anlagen entstehen. Dies umfasst:
- den Ex-Ante-Kostenausweis, der im Vorhinein alle voraussichtlich anfallenden Kosten sowie die daraus resultierenden Renditeminderungen auflistet.
- den Kostenausweis in standardisierter Form für verschiedene Arten von Wertpapieren.
- die Veröffentlichung der besten fünf Handelsplätze, deren Bewertung anhand des Handelsvolumens und der Ausführungsqualität erfolgt.
Einführung der Identifikationspflicht für Personen und Organisationen, die mit Wertpapieren handeln
Zu den Neuerungen, die MiFID II mit sich bringt, gehört auch die Verpflichtung, dass bei jeder Transaktion von Wertpapieren die Handelspartner ihre Identität offenlegen. Mit dieser Vorschrift soll maximale Transparenz hergestellt werden. Darüber hinaus zielt diese Vorschrift darauf ab, die Möglichkeit, Wertpapiere in großem Umfang in sogenannten dark pools zu handeln, stark zu begrenzen. Aus diesem Grund sieht das neue Gesetz vor, dass alle Handelspartner eine Identifikationsnummer erhalten, die bei jeder Transaktion auf Wertpapiermärkten anzugeben ist.
Die Consorsbank erstellt für ihre privaten Kunden eine Identifikationsnummer, die sogenannte CONCAT. Dies erfolgt automatisch bei der ersten Handelstransaktion nach dem Stichtag (3. Januar 2018).
Eine besondere Regelung gilt für die Kunden aus den folgenden europäischen Ländern:
- Estland
- Italien
- Island
- Malta
- Polen
- Spanien
Sie sind zwingend dazu verpflichtet, ihre nationale Kennung zu hinterlegen. Dementsprechend sollten alle Kunden aus den betroffenen Ländern ihre Stammdaten diesbezüglich prüfen, um gegebenenfalls erforderliche Änderungen vorzunehmen.
Etwas komplizierter gestaltet sich die Identifizierung bei vielen Geschäftskunden. Die Vorschriften von MiFID II sehen vor, dass sie unter der sogenannten LEI auftreten. Die Abkürzung LEI steht dabei für Legal Entity Identifier, es handelt sich dabei um eine 20stellige Nummer, die eine eindeutige Identifizierung ermöglicht. Die Vergabe und Erfassung dieser Identifizierungscodes erfolgt global, sodass Transaktionen an den internationalen Finanzmärkten im Hinblick auf die Akteure nachvollziehbar werden. Betroffene Firmenkunden müssen eine LEI bei der zentralen Vergabestelle beantragen. In Deutschland übernimmt die GS1 Germany als Local Operating Unit diese Aufgabe.
Fazit:
- Die Regelungen von MiFID II führen zu mehr Transparenz in Bezug auf die Performance und die Kosten, die in Zusammenhang mit einem Investment stehen
- Durch die Pflicht zur Identifizierung wird das anonyme Trading wesentlich erschwert
Halten Sie die neuen Regelungen von MiFID II für sinnvoll? Haben Sie selbst schon Erfahrungen sammeln können? Teilen Sie uns und anderen Lesern gern Ihre Meinung mit.