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Insolvente Airlines – Was können Kunden tun?

21.03.2019 11:30

Erst Germania, jetzt flyBMI: Meldungen über die Insolvenz von Fluggesellschaften häufen sich. Welche Möglichkeiten haben Betroffene?

 

Erst gab die Fluggesellschaft Germania am 5. Februar ihre Insolvenz bekannt. Nun, knappe zwei Wochen später, folgt ihr die Airline flyBMI nach. Seit dem 16. Februar ist der Flugbetrieb eingestellt. Ob Pleite wegen allgemeinen Branchen-Unsicherheiten oder Unklarheiten in Sachen Brexit: Was passiert nun mit den bezahlten Flugtickets und welche Chancen haben Verbraucher?

 

Was passiert mit den gebuchten Tickets? 

 

Rein rechtlich besteht ein Anspruch gegenüber der insolventen Fluggesellschaft. Vergangene Insolvenzverfahren zeigen allerdings keine guten Aussichten auf nennenswerte Erstattungen. Dennoch kann es sich lohnen, Ihre Forderungen im Insolvenzverfahren anzumelden. Heben Sie Ihre Rechnungen für die Flüge deshalb gut auf. Haben Sie vor Reiseantritt eine Reiseversicherung abgeschlossen, können Sie mit dem Versicherer klären, ob eine Rückerstattung des Flugpreises mit dem abgeschlossenen Tarif gedeckt ist. Manche Versicherung erstatten den Ticketpreis, anteilig die Kosten für ein neues Flugticket oder ein Ersatzticket.

 

Tipp: Schnell noch das Ticket stornieren, lohnt sich selten. Denn bei einer Stornierung gibt es je nach Tarif nur eine Erstattung eines Teils des ursprünglichen Preises. Auch dieser Anteil bleibt zunächst Teil der Insolvenzmasse und kann damit nicht ausgezahlt werden. 

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Fall1: Ich bin im Ausland – Wie komme ich wieder nach Hause?

 

Sie sind im Zielland angekommen – plötzlich kommt die Meldung: Die Fluggesellschaft, mit der Sie in zwei Wochen nach Hause fliegen wollten, hat Insolvenz angemeldet. Der Betrieb ist eingestellt. Wie kommen Sie nach Hause? Hier gibt es eine wichtige Unterscheidung:  Haben Sie eine Pauschalreise gebucht, sind Sie gesondert abgesichert. Denn der Veranstalter der Pauschalreise ist dann gesetzlich dazu verpflichtet, einen Alternativflug für Sie zu organisieren.

Haben Sie Flug und Unterkunft separat und eigenständig gebucht, ist die Lage komplizierter. In einigen Fällen versuchen insolvente Airlines, dieses Problem zu lösen. Hat die Fluggesellschaft den Betrieb allerdings schon eingestellt, wie es bei flyBMI der Fall ist, gibt es kaum Chancen. In den meisten Fällen müssen sich Reisende deshalb selbst einen neuen Flug buchen. Wenn Sie Ihren Flug über Plattformen wie opodo.de, expedia.de oder andere gebucht haben, sind diese häufig nur Vermittler zwischen Ihnen als Endkunden und der Fluggesellschaft. Da sie damit nicht die Vertragspartner sind, besteht in der Regel kein Anspruch auf Erstattung.

 

Im Fall der Germania-Insolvenz schalteten sich einige große Fluggesellschaften ein: So teilte Lufthansa mit, dass das Tochter-Unternehmen Eurowings 50 Prozent Rabatt auf den Flugpreis anbieten wird, für alle Reisenden, die im Ausland festsitzen. Für den Rabatt können Sie die Buchungsbestätigung per E-Mail einreichen. Ähnliche Angebote machte auch Laudamotion, eine Tochtergesellschaft von Ryanair. Sie bietet vergünstigte Flüge für Germania-Kunden an – und das nicht nur für Flüge aus dem Ausland nach Deutschland, sondern auch von einzelnen Flughäfen aus Deutschland Richtung Kanaren und Mallorca. Das Angebot der Lufthansa gilt noch bis Ende Februar.

 

Fall 2: Ich habe meinen Sommerurlaub über die Airline gebucht 

 

Hier gibt es einen Unterschied zwischen den Fluggesellschaften. Im Fall von Germania können Flüge, die nach dem 14.04.2019 liegen und nicht durch Germania storniert wurden, nicht reklamiert werden. Im Fall von flyBMI sind Reklamationen nur dann möglich, wenn das Flugdatum in der Vergangenheit liegt und nicht stattgefunden hat. In der Zukunft ausstehende Flüge können nicht reklamiert werden. In beiden Fällen müssen Ansprüche in den laufenden Insolvenzverfahren angemeldet werden. 

 

Reklamationen über das Kreditinstitut im Einzelfall möglich

 

Haben Sie Ihren Flug bei flyBMI mit der Kreditkarte gebucht, ist eine Reklamation unter Umständen möglich. Wichtig sind dabei folgende Punkte:

 

  • das Flugdatum liegt in der Vergangenheit und hat nicht stattgefunden
  • der Flug wurde nicht als Codeshare-Flug gebucht

In diesem Fall können Sie unter Bereitstellung einiger Unterlagen eine Reklamation anstoßen. Haben Sie Ihren Flug bei Germania gebucht, kommen Reklamationen nur dann in Frage, wenn der Flug noch vor dem 14.04.2019 aussteht und direkt bei Germania gebucht wurde.

 

Diese Unterlagen benötigen Kunden der Consorsbank bei einer Reklamation:

 

  • ausgefülltes und unterschriebenes Reklamationsformular „Die Dienstleistung wurde nicht erbracht“
  • Angaben zur Dienstleistung: Kopie der Buchungsbestätigung, oder alternativ: Start- und Zielflughafen, Flugdatum und -nummer sowie Anzahl der Passagiere
  • Erläuterung über den Klärungsversuch mit dem Insolvenzverwalter. Der Anspruch muss zunächst schriftlich beim Insolvenzverwalter eingereicht werden. Führt dieser Klärungsversuch zu einer Ablehnung, können Sie den Nachweis darüber bei uns einreichen.

Am besten reichen Sie direkt alle Unterlagen ein, die Sie zum Flug vorliegen haben. So können Reklamationen ohne erneute Rückfragen bearbeitet werden.

 

Was ist ein Codeshare-Flug – und wieso ist das relevant? 

 

Bei einem Code Share Flug teilen sich mehrere Fluggesellschaften einen Flug. Konkret bedeutet das: Der Flug ist über die eine Airline gebucht, die Durchführung übernimmt eine andere. Ob es sich bei Ihrem Flug um einen Codeshare-Flug handelt, erkennen Sie an den Flugplänen. Achten Sie auf den Zusatz „operated by“.  Die anschließend genannte Airline führt den Flug durch. Die Unterscheidung zwischen Codeshare-Flug und „normalem“ Flug ist relevant, um den Vertragspartner festzustellen. Ist der durchführende Partner nicht insolvent, steht er in der Pflicht, Sie zu befördern.

 

Fazit

 

  • Pauschalreisen sind gesondert abgesichert
  • Verbraucher machen in vielen Fällen Verluste
  • einige Airlines bieten Vergünstigungen für Betroffene an
  • in Einzelfällen können Reklamationen über die Bank erfolgen

 

Dieser Artikel dient lediglich der Information. Die Consorsbank verfolgt keine werblichen Zwecke. Die Blogredaktion übernimmt damit keine Gewähr und/oder Haftung für die Vollständigkeit und Aktualität sowie Richtigkeit der Inhalte.