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Immobilien erben - Reichtum oder Schuldenberg

15.11.2016 10:15

Hierzulande umfassen nahezu 50 % aller Erbschaften eine Immobilie. Dabei sollten Erben auf Fallstricke achten. Erfahren Sie, worauf es ankommt, wenn Sie eine Immobilie erben.

 

Wer eine Immobilie erbt, bekommt häufig nicht nur die Wohnung oder das Haus allein. Als Rechtsnachfolger des Erblassers erben Sie nämlich nicht nur sein Vermögen, sondern auch seine Verbindlichkeiten, wie:

 

  • Hypotheken
  • Steuerschulden
  • Kreditschulden
  • offene Rechnungen
  • überzogene Konten
  • Verbindlichkeiten aus Bürgschaften

 

Immobilien_erben.jpg

 

Wichtig zu wissen: Sie haften für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen nicht nur mit seinem Nachlass, sondern auch mit Ihrem eigenen Vermögen.

Studien zeigen es: Etwa 23 % aller Hausbesitzer über 69 Jahre haben ihre Immobilie noch nicht ganz bezahlt. Übersteigen die Schulden des Erblassers sein Vermögen, so hat sich der Reichtum in einen Schuldenberg verwandelt. Prüfen Sie deshalb, ob Sie das Erbe überhaupt annehmen wollen. So bereiten Sie Ihre Entscheidung vor:

Schritt 1:

Verschaffen Sie sich schnell einen Überblick über die Vermögensverhältnisse und Schulden des Verstorbenen. Werfen Sie einen Blick auf die Papiere und Konten des Erblassers. Listen Sie Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten auf. So sehen Sie, was unter dem Strich übrig bleibt.

Ein Trick: Beantragen Sie beim Nachlassgericht eine Nachlassverwaltung, wenn die Hinterlassenschaften unübersichtlich sind. Es stellt die Gläubigerbefriedigung sicher und begrenzt zugleich die Erbenhaftung auf den Nachlass. Achtung: Sie können erst über das Erbe verfügen, wenn alle Schulden bezahlt sind.

Schritt 2:

Überprüfen Sie den Zustand der Immobilie, insbesondere den Umfang notwendiger Renovierungsmaßnahmen. Beachten Sie: Sehr alte und nicht instand gehaltene Immobilien sollten Sie vor einem Verkauf renovieren, um einen höheren Preis zu erzielen.



Erbschaft annehmen oder ausschlagen

Überlegen Sie sich genau, ob Sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen. Die Erbschaft einer Immobilie anzunehmen, ist sinnvoll, wenn

 

  • die Lage stimmt - zum Beispiel in Stadtnähe, ruhig und gut an öffentliche Verkehrsmittel angebunden.
  • sich die Immobilie problemlos vermieten oder verkaufen lässt.
  • Sie sich die Renovierung und Instandsetzung der Immobilie finanziell leisten können.

 
Sie sollten eine Immobilienerbschaft lieber ausschlagen, wenn

 

  • Schulden und Verbindlichkeiten das Vermögen des Erblassers übersteigen.
  • sich die Renovierung sehr alter Immobilien im Hinblick auf die Eigennutzung oder den Verkauf nicht lohnt.
  • Sie sich selbst die Renovierungskosten nicht leisten können.
  • die Immobilie unter Denkmalschutz steht.
  • sich die Immobilie wegen schlechter Lage nur schwer vermieten oder verkaufen lässt.

 
Nehmen Sie die Erbschaft nicht an, müssen Sie diese ausschlagen. Da eine Teilausschlagung nach dem Alles-oder-Nichts-Prinzip ausgeschlossen ist, verzichten Sie in diesem Fall auf die gesamte Erbschaft.

 

So schlagen Sie die Erbschaft aus


Erklären Sie vor dem zuständigen Nachlassgericht oder vor einem Notar, dass Sie die Erbschaft ausschlagen. Geben Sie diese Erklärung innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag ab, an dem Sie von der Erbschaft erfahren haben. Sonst gilt das Erbe als angenommen.

Sie bekommen eine Fristverlängerung, wenn

 

  • der Erblasser außer Landes gelebt hat.
  • Sie sich zum Zeitpunkt des Erbfalls im Ausland aufgehalten haben.

 
Vorsicht: Haben Sie während der sechswöchigen Ausschlagungsfrist Gegenstände aus dem Nachlass genutzt oder verkauft, gilt die Erbschaft ebenso als angenommen.

 

Immobilien.jpg

Was Sie nach Annahme der Erbschaft beachten müssen

Haben Sie das Immobilienerbe angenommen, müssen Sie sich über folgende Punkte im Klaren sein:

1. Beschränkte Verfügbarkeit als Miterbe: Sind neben Ihnen weitere Erben mit von der Partie, bilden Sie eine Erbengemeinschaft. Sie können nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen anstatt im Alleingang.


2. Erbschaftssteuer: Binnen einer Frist von drei Monaten nach dem Tod des Erblassers müssen Sie das Finanzamt über die Erbschaft informieren. Sonst riskieren Sie ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Das Finanzamt ermittelt gemäß Freigrenzen, Steuerklasse und Verwandtschaftsgrad, ob und in welcher Höhe Sie erbschaftssteuerpflichtig sind.

3. Grundbuchberichtigung: Stellen Sie beim Grundbuchamt einen Antrag auf Grundbuchberichtigung. Als Erbe sind Sie zwar inzwischen Eigentümer geworden, aber der Erblasser ist im Grundbuch immer noch als Eigentümer eingetragen. Hierbei müssen Sie Ihre Erbenstellung durch Vorlage eines Erbscheins, eines Erbvertrages oder eines notariellen Testaments nachweisen.

4. Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlass per Aufgebotsverfahren: Mit einem Aufgebot beim Nachlassgericht können Sie nach der Annahme der Erbschaft in Ruhe den Nachlass im Hinblick auf eine Überschuldung prüfen. Dabei werden Gläubiger per gerichtlicher Anordnung aufgefordert, ihre Ansprüche anzumelden. Gläubiger, die innerhalb einer gewissen Frist ihre Forderungen nicht anmelden, werden damit ausgeschlossen. Zwar gehen deren Ansprüche nicht unter, aber Sie haften nur mit dem Nachlass und nicht mehr mit Ihrem eigenen Vermögen.

 

Fazit:

 

  • Prüfen Sie vor Annahme der Immobilien-Erbschaft, ob der Nachlass überschuldet ist und in welchem Zustand sich die Immobilie befindet.
  • Schlagen Sie die Erbschaft fristgerecht aus, sonst gilt sie als angenommen.
  • Behalten Sie eine nicht abbezahlte Immobilie nur dann, wenn die Lage stimmt und sich die (eventuell notwendige) Renovierung lohnt.
  • Als Miterbe können Sie nicht allein über das Erbe verfügen.

 

 

4 Kommentare

Aufsteiger
Weshalb der Erbnehmer eine Immobilie, die unter Denkmalschutz steht, stets ausschlagen soll, erschließt sich mir nicht. Denken Sie z.B. an ein gut vermietetes schuldenfreies Haus in einer angesagten Straße in München - wieso da das Erbe ablehnen?

Community Manager

Hallo @Marry,

 

eine Immobilie, die unter Denkmalschutz steht, muss nicht zwingend abgelehnt werden. Die Erbschaft sollte lediglich von all jenen lieber überdacht werden, die das Haus gerne nach ihren Vorstellungen umgestalten möchten. Denn an einem denkmalgeschützten Haus dürfen nur sehr eingeschränkt bauliche Veränderungen vorgenommen werden.

 

Denkmalschutzobjekte sind zwar von der Erbschaftssteuer entbunden – die Auflagen zur Instandhaltung können den Erben allerdings unter Umständen schnell in die Knie zwingen. So muss das Objekt beispielsweise für zehn Jahre instand gehalten werden, bevor es verkauft werden darf. Andernfalls muss die gesamte Erbschaftssteuer an das Finanzamt gezahlt werden.

 

Um als Denkmal gelistet zu werden, muss wiederrum ein Teil der Immobilie der Forschung oder Volksbildung zur Verfügung gestellt werden. Hier gilt es, sich im Vorfeld ausreichend zu informieren. Danach können potenzielle Erben entscheiden, ob die Erbschaft eines Denkmals für sie infrage kommt oder nicht.

 

Ich hoffe, das klärt den Sachverhalt insoweit für Sie!


Herzliche Grüße aus Nürnberg

Ihr Consorsbank Online Team


Aufsteiger
Bestes Team, da haben Sie, was mich freut, aus meiner Anfrage ja tatsächlich gelernt: Sie haben den ursprünglich in Ihrem Ratschlag enthaltenen Passus, eine Immobilienerbschaft bei Denkmalschutz stets abzulehnen, nun herausgenommen. Dieses Streichen der ursprünglichen Empfehlung hätten Sie in Ihrer Antwort freilich fairerweise anzeigen sollen. Nunmehr entsteht der Eindruck, ich stellte eine Frage zu einem Sachstand (Ihrem Rat), den es nie gegeben hat... Künftig besser! Beste Grüße aus diesem unserem Lande, Ihre Mary

Community Manager

Hallo @Marry

 

vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Wir haben den ursprünglichen Text nicht verändert oder angepasst. Der von Ihnen angesprochene Passus ist nach wie vor im Text zu finden (im dritten Absatz unter Schritt 2):

 

"Sie sollten eine Immobilienerbschaft lieber ausschlagen, wenn

 

  • Schulden und Verbindlichkeiten das Vermögen des Erblassers übersteigen.
  • sich die Renovierung sehr alter Immobilien im Hinblick auf die Eigennutzung oder den Verkauf nicht lohnt.
  • Sie sich selbst die Renovierungskosten nicht leisten können.
  • die Immobilie unter Denkmalschutz steht.
  • sich die Immobilie wegen schlechter Lage nur schwer vermieten oder verkaufen lässt."

 

Wir haben lediglich eine Erläuterung, wie von Ihnen angefragt, unter den Text gepostet.

 

Beste Grüße,

Ihr Consorsbank Online Team