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Ehegattenveranlagung – welche Optionen gibt es?

05.02.2016 15:36

Welche Veranlagungsoptionen gibt es für Ehepaare und wie unterscheiden sich diese voneinander?

 

„Alles eine Frage der Veranlagung!“

 

Diesen Ausspruch kennen Sie vielleicht, wenn es um Talente und Neigungen geht. Das passt allerdings auch manchmal dann, wenn steuerliche Angelegenheiten im Fokus stehen. Die Veranlagungsart entscheidet mit darüber, wie der Fiskus Ihre Steuern ermittelt.

 

Zusammenveranlagung oder getrennt.jpg

 

Der Normalfall – betrachtet man Singles – ist dabei die Einzelveranlagung. Eheleute, gleichgeschlechtliche Lebenspartner haben aber die Qual der Wahl. Welche Optionen dabei eine Rolle spielen, erfahren Sie im Folgenden. Bitte beachten Sie allerdings, dass der Artikel keine steuerliche Beratung ersetzen kann.

 

Ein Blick ins Einkommensteuergesetz macht schlau!

 

Der § 26 des Einkommensteuergesetzes widmet sich der „Veranlagung von Ehegatten“. Hier sind wir also genau richtig, möchten wir in einem ersten Schritt erfahren, welche Optionen es im Rahmen der Ehegattenveranlagung gibt. § 26 stellt die Wahl zwischen sogenannter

 

  • Einzelveranlagung
  • und Zusammenveranlagung.

Konkretisiert werden die Vorschriften zu diesen beiden Veranlagungsarten auch im § 26a (Einzelveranlagung) und § 26b (Zusammenveranlagung).

Damit aber nicht genug. Es gibt noch zwei Veranlagungsoptionen, die zwar nicht für Personen relevant sind, die sich bester Gesundheit und einer glücklichen Ehe erfreuen, allerdings für verwitwete oder getrennte Partner eine Rolle spielen.

 

  • Dies ist nach 32a, Absatz 6 zum einen das sogenannte Witwen-Splitting.
  • Zudem existiert das sogenannte Sonder-Splitting im Trennungsjahr.

Im Folgenden widmen wir uns allerdings ausschließlich der Zusammen- bzw. Einzelveranlagung von Ehepaaren.

 

Die Zusammenveranlagung: Ehepaar als Einheit

 

Die Zusammenveranlagung ist bei Ehepaaren ein richtiger Klassiker. Dies liegt auch daran, dass diese Veranlagungsform mit dem sogenannten Ehegatten-Splitting verbunden ist.

 

Das Ehegatten-Splitting wirkt sich in der Regel dann positiv aus, wenn einer der Partner mehr verdient als der andere.

 

Die Besonderheit bei der Zusammenveranlagung liegt darin begründet, dass ein zu versteuerndes Einkommen ermittelt wird, das beide Partner umfasst. Dieses teilt der Fiskus dann ganz partnerschaftlich durch zwei. Der so ermittelte Betrag dient daraufhin zur Bestimmung der Steuer, die schlussendlich wieder zu verdoppeln ist.

 

Der häufig positive Effekt des Splittings macht sich also deshalb bemerkbar, weil es unterschiedliche Steuertarife gibt und durch das Teilen im Idealfall ein niedrigerer Steuertarif erreicht wird.

 

Diese Rechnung geht allerdings nicht auf, wenn beide Partner annähernd das Gleiche verdienen.

 

Ehegattenveranlaung - was lohnt sich.jpg

 

Die Einzelveranlagung: Jeder für sich!

 

Scherzhaft lässt sich feststellen, dass der Zusammenveranlagung ein romantischer Kern innewohnt: Viele Ehepaare werden auch vom Fiskus so behandelt, wie sie sich selbst fühlen – als eine Einheit! Romantik und Steuern passen darüber hinaus allerdings nur schlecht zusammen. Manchmal kann es für Eheleute nämlich finanziell attraktiver sein, die Einzelveranlagung zu wählen.

 

Im Zuge der Einzelveranlagung werden jedem Ehegatten laut 26a des Einkommensteuergesetzes „die von ihm bezogenen Einkünfte“ zugerechnet.

 

„Jeder für sich!“, lautet hier also das Motto – selbst dann, wenn es um Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Handwerkerleistungen geht.

 

Dies stellt § 26a in Absatz 2 fest – allerdings nicht, ohne zumindest ein kleines Hintertürchen zu eröffnen: Es ist nämlich möglich, die beschriebenen Aufwendungen auch hälftig auf die Ehepaare zu verteilen. Diese Aufteilung ist allerdings zu beantragen.

 

Was lohnt sich mehr?

 

Die Zusammenveranlagung scheint zwar eher der Regelfall zu sein, doch warum sollten Sie nicht von der Alternative der Einzelveranlagung profitieren, wenn dies möglich ist? Ob sich in Ihrem Fall eher die Zusammen- oder aber die Einzelveranlagung lohnt, müssen Sie allerdings immer individuell ermitteln.

 

Hier gilt es, den Bleistift zu spitzen und fein säuberlich nachzurechnen – allerdings eher nur im übertragenen Sinne: Mitunter haben Sie bei der Nutzung von Steuersoftware die Gelegenheit, beide Veranlagungsoptionen durchzuspielen, ohne dass Sie sich allzu tief in die Materie einarbeiten müssen. Oder Sie überlassen die Steuererklärung Ihrem Steuerberater, der dann für Sie die beste Option wählt.

 

Vor allem, wenn Sie die Steuererklärung in die eigenen Hände nehmen, sollten Sie aber immer daran denken, dass aufgrund von veränderten Verhältnissen auch plötzlich die bisher nicht genutzte Veranlagungsoption für Sie interessant sein könnte und mit dieser dann durchaus bessere steuerliche Ergebnisse zu erzielen wären. Prüfen Sie also am besten jedes Jahr aufs Neue! Dies gilt vor allem dann, wenn Sie kein Musterfall sind, bei dem beide Ehepartner ausschließlich Arbeitnehmer sind. 

 

Fehlt noch etwas?

 

Sie vermissen die Begriffe „getrennte Veranlagung“ oder „besondere Veranlagung“? Hierfür gibt es eine Erklärung. Tatsächlich gab es bis vor Kurzem auch diese beiden Veranlagungsoptionen für Ehepaare. Sie wurden allerdings abgeschafft: Verantwortlich hierfür ist das Steuervereinfachungsgesetz von 2011, über das Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Finanzen bei Bedarf mehr erfahren können.

 

Cortal Consors Blog.png

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

 

  • Die Veranlagungsart entscheidet darüber, auf welchem Weg die Steuern festgesetzt werden. 
  • Ehepaare können zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung wählen. Zusätzlich gibt es zwei Sonderformen der Veranlagung: das sogenannte Witwen-Splitting und das Sonder-Splitting im Trennungsjahr. 
  • Bei der Zusammenveranlagung ermittelt der Fiskus ein gemeinsames Einkommen für die Partner. Zum Tragen kommt bei dieser Veranlagungsoption das Ehegatten-Splitting. 
  • Im Rahmen der Einzelveranlagung für Ehepaare werden die Partner getrennt betrachtet. In bestimmten Fällen kann eine Einzelveranlagung sinnvoller sein als die standardmäßige Zusammenveranlagung. 
  • Ehepaare sollten vor jeder Steuererklärung individuell prüfen, welche Veranlagungsoption für ihre persönlichen Verhältnisse geeigneter erscheint.

 

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