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Diese neuen Regeln gelten bei der Verlustverrechnung

10.01.2024 11:06

Besonders aktive Anleger, die auf Produkte wie CFDs, Futures oder Optionen setzen, müssen sich auf neue Beschränkungen bei der Verlustverrechnung einstellen. Aber nicht nur Anleger in solchen Produkten könnten von teilweise erheblichen Änderungen betroffen sein.

 

Verlustverrechnung-Blog.png

 

Was ist ein Termingeschäft? Diese eher harmlos klingende Frage hat aktuell eine besondere Brisanz. Der Grund: Nachdem der Bundesrat den entsprechenden Änderungen des Einkommensteuergesetzes noch Ende 2020 zugestimmt hat, sind neue Regeln für die Verlustverrechnung grundsätzlich beschlossen. Betroffen sind Sie, wenn Sie bei Ihren Kapitalanlagen Totalverluste einstecken müssen oder Verluste in Termingeschäften verbuchen – und die Verluste steuerlich mit Gewinnen verrechnen wollen. Insbesondere bei Termingeschäften wird das nun erheblich schwieriger.

 


Was noch offen ist

 

Das offizielle Schreiben des Bundesfinanzministeriums, in dem die Anwendung der neuen Regeln genauer erläutert wird, stand Ende Februar noch aus. Als Termingeschäfte werden nach Einschätzung von Experten recht sicher CFDs und Eurex-Produkte wie Futures und Optionen eingestuft. Welche Produkte ansonsten möglicherweise unter die neue Regelung fallen, steht noch nicht endgültig fest. Möglicherweise sind auch Optionsscheine oder Knock-out-Zertifikate betroffen.

 

 

Was schon feststeht

 

Bei Termingeschäften ist die Verrechnung mit Gewinnen nun auf maximal 20.000 Euro pro Jahr begrenzt. Außerdem können Sie Verluste in diesen Geschäften nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnen. Das gilt ab 2021.

 

Die Änderung kann die steuerliche Bemessungsgrundlage erheblich beeinflussen. Dafür zwei schematische Rechenbeispiele:

Beispiel 1

Gewinne aus Termingeschäften: 100.000 Euro

Verluste aus Termingeschäften: 70.000 Euro  
im Saldo: 30.000 Euro Gewinn

Deckelung der Verlustverrechnung bei: 20.000 Euro
           

Neue Bemessungsgrundlage:

100.000

- 20.000

= 80.000 Euro zu versteuern                                     

 

Cb_Verlustver_1.jpg

 

Beispiel 2

Gewinne aus Termingeschäften: 70.000 Euro

Verluste aus Termingeschäften: 100.000 Euro
im Saldo: 30.000 Euro Verlust

Deckelung der Verlustverrechnung bei: 20.000 Euro


Neue Bemessungsgrundlage:

70.000
- 20.000
= 50.000 Euro zu versteuern

 

Cb_Verlustver_2.jpg

 

Die Beispiele zeigen: Wer hohe Verluste mit hohen Gewinnen verrechnen will, ist nun steuerlich erheblich im Nachteil. Nach alter Regelung ohne Beschränkung wären beim beispielhaften Gewinn-Saldo lediglich 30.000 Euro zu versteuern gewesen, beim beispielhaften Verlust-Saldo wären gar keine Steuern angefallen. Die Verluste, die über 20.000 Euro hinausgehen, können zwar in das Folgejahr verschoben werden – aber eben jährlich nur im Umfang von 20.000 Euro verrechnet werden. 

 

 

Verrechnungsgrenze bei Totalverlusten erhöht

 

Schon 2020 war die Verrechnung von Verlusten aus wertlos gewordenen Wirtschaftsgütern gedeckelt. Hieß es zunächst, die Beschränkung liege bei 10.000 Euro, sind es nun 20.000 Euro pro Jahr. Bereits für 2020 angefallene Totalverluste gilt demnach: Die steuerliche Verrechnung mit Gewinnen ist in dieser Höhe begrenzt. Wenn die Summe Ihrer Totalverluste darüber hinausgeht, können Sie diese zwar in das folgende Jahr vortragen. Doch auch dann gilt wieder die Beschränkung auf 20.000 Euro pro Jahr. Ausgenommen von der Regelung sind lediglich bestandsgeschützte Altanteile, also Wertpapiere, die vor dem 1.1.2009 gekauft wurden.


Die neuen Regeln:

 

Verluste bei …

dürfen verrechnet werden mit Gewinnen aus …

begrenzt auf maximal …     

ab dem Jahr …

Kapitalanlagen, die wertlos verfallen

sämtlichen Einkünften aus Kapitalvermögen

20.000 Euro p.a.

2020

Termingeschäften

Termingeschäften

20.000 Euro p.a.

2021


Verrechnung nur noch über die Steuererklärung

 

Eine beschränkte Verlustverrechnung gilt für Totalverluste schon seit 2020. Dazu kommt nun, dass Anleger die Verrechnung von Totalverlusten über die Steuererklärung selbst erledigen müssen. Seit dem 1. Januar 2021 werden deshalb Totalverluste, zum Beispiel aus verfallenen Optionen, Optionsscheinen oder Zertifikaten, nicht mehr in die Verrechnungstöpfe eingestellt.

 

Auch bei Termingeschäften müssen sich Anleger um die steuerliche Verrechnung etwaiger Verluste mit Gewinnen nun eigenständig kümmern und sollten die Höhe der Verluste daher genau im Blick behalten. Das gilt besonders im Übergangsjahr 2021. Denn bis Jahresende haben die Banken Zeit, ihre Systeme an die neuen Regeln anzupassen. Das bedeutet: Im Jahr 2021 gelten schon die neuen Regeln. In Ihrem Verlustverrechnungstopf werden aber noch nicht alle Details entsprechend  abgebildet.

 

 

Die Umstellung in der Übersicht

 

Januar 2021:

  • Ihre Totalverluste, zum Beispiel aus verfallenen Optionen, Optionsscheinen oder Zertifikaten, sehen Sie nicht mehr in den Verlustverrechnungstöpfen. Sie müssen solche Totalverluste gegebenenfalls über die Steuererklärung verrechnen und dafür die Erträgnisaufstellung oder Einzelgeschäftsabrechnungen heranziehen.

 

Im Laufe des Jahres 2021:

  • Verluste aus Termingeschäften sehen Sie vorerst weiterhin im allgemeinen Verlustverrechnungstopf.
    Erst wenn das Bundesfinanzministerium die Details zu den Regeln bekannt gibt, können wir unsere Systeme auf die neuen Regeln einstellen.
  • Die Regeln gelten für Anleger aber schon im ganzen Jahr 2021. Um keine bösen Überraschungen zu erleben, sollten Sie also Verluste in allen Geschäften genau überwachen, die von den Regeln betroffen sein können.

 

2022:

  • Verluste aus Termingeschäften werden spätestens 2022 nicht mehr in die Verrechnungstöpfe eingestellt.
  • Sie müssen auch Ihre Verluste in Termingeschäften über die Steuererklärung mit Gewinnen verrechnen und für das Steuerjahr 2021 die Erträgnisaufstellung oder Einzelgeschäftsabrechnungen nutzen.

 

 

Facts (1).png

 

  • Besonders wenn Sie CFDs oder Eurex-Produkte wie Futures und Optionen handeln, sollten Sie die Höhe der Verluste selbst genau dokumentieren. Das gilt gerade, wenn Sie betroffene Produkte in Depots bei verschiedenen Banken halten, denn die Verrechnungsbegrenzung für Termingeschäfte gilt depotübergreifend.
  • Wenn Sie bei solchen Geschäften Verluste über der Grenze von 20.000 Euro nicht ausschließen können: Prüfen Sie, ob Sie alternativ auf vergleichbare Produkte setzen können, die nicht unter die Neuregelung fallen.
  • Wenn Sie Optionsscheine oder Knock-out-Zertifikate handeln, sollten Sie sich über die Entscheidung zu den Details der neuen Regeln auf dem Laufenden halten.

 

 

Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Er klärt lediglich allgemein über steuerliche Themen auf. Die Redaktion übernimmt keine Gewähr oder Haftung für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte.

 

 

 

🖊 Übrigens: Wir haben diesen Blogartikel am 01.03.2021 veröffentlicht. Das Datum wird bei Änderungen automatisch aktualisiert – lediglich die Formatierung haben wir nachträglich für Sie optimiert und zusätzlich ein Inhaltsverzeichnis ergänzt.

 

19 Kommentare

Regelmäßiger Autor
also wenn ich mir meiner Verlustverrechnungen über "Mein Konto & Depot -> Verlustverrechnung" anschaue, dann wird da immer noch alles miteinander verrechnet!? Oder irre ich mich da?

Häufiger Besucher
Mir fehlt hier jegliche Logik. Hier mal ein Beispiel... sofern ich es korrekt verstanden habe, könnte nun folgendes passieren... Mal angenommen ich mache 10 Jahre lange jedes Jahr 100.000 EUR Gewinn und 90.000 EUR Verlust.... Das wären in 10 Jahren 100.000 EUR Gewinn bzw. 10.000 EUR p.a. Nach dieser tollen sinnbefreiten Gesetzinitiative würde ich allerdings, wenn ich es korrekt verstanden habe, 10 Jahre lang 80.000 EUR p.a. Gewinn zu versteuern haben... bzw. 800.000 EUR in 10 Jahren !!! Und gleichzeitig hätte ich Verlustvorträge von 70.000 EUR p.a. bzw. nach 10 Jahren 700.000 EUR!!! Kann mir das bitte erklärt werden??? Wie reagiert der Gesetzesgeber auf solche Beispiele, die nicht unwahrscheinlich sind??? Börse ist doch keine Einbahnstraße!!! Und wenn ich es korrekt verstanden habe... Warum gilt das dann nicht auch für Aktien, Renten, Fonds, Immobilien... ???

Häufiger Besucher
Die aufgeführten Beispiele zeigen doch die fehlende Sinnhaftigkeit dieser Gesetzesüberlegung!!! Sollte die Consorsbank sich dann nicht mit anderen Banken und den Emittenten zusammenschießen und im Sinne aller Ihrer Kunden den Gesetzgeber in die Schranken weißen?! Mir fehlt hier jegliches Verständnis für die Logik!!!

Neu hier!
Es stellen sich in dem Thema zu den neuen Sätzen 5 und 6 im §20 Absatz 6 folgende Problematiken: Es muss stets unterschieden werden zwischen: A) Transaktionen mit WKN B) Eurex-Geschäfte Welche Verluste werden noch in den allgemeinen Verlusttopf eingestellt, die aber schon unter §20 Absatz 6 Satz 5 oder Satz 6 fallen? Dabei muss auch das Jahr 2020 und 2021 auseinandergehalten werden. A1) Was gehört aktuell zu §20 Absatz 6 Satz 5? Unklar sind vor allem alle Varianten von Zertifikaten und Optionsscheinen. A2) Was gehört aktuell zu §20 Absatz 6 Satz 6? Verfallene Zertifikate und Optionsscheine ohne Rückzahlung. Unklar ist aber, fallen diese unter Satz 5 oder Satz 6? Unklar sind verfallene Zertifikate und Optionsscheine mit Einlösung zu 0,001€. Gehören diese zu Satz 5 oder Satz 6 oder fallen sie gar nicht unter §20 Absatz 6? Wie verhält es sich mit diesen Geschäften in 2020? Wurden in der Jahresbescheinigung 2020 schon Verluste im Sinne von Satz 6 für Zeile 15 Anlage KAP ausgewiesen oder wie es aussieht, komplett weggelassen? Wann genau gilt eine Aktie als wertlos und fällt eine Ausbuchung oder eine Veräußerung unter Satz 6, wie verhielt es sich 2020? B1) Eurex Call-Optionen sowie CFD´s fallen unter Satz 5. Worunter fallen wertlos verfallene Eurex Call-Optionen, unter Satz 5 oder Satz 6? B2) Stillhalterpositionen fallen laut BMF-Schreiben vom 11.11.2020 nicht unter §20 Absatz 6 Satz 5 und fallen ohnehin unter einen anderen Pargraphen. Bleibt dies so, gilt dies für alle Stillhaltergeschäfte, also für alle verkauften Optionen auf Aktien und! auf Indizes, die glattgestellt ("geclosed") wurden. B3) Cash-Settlements bei Stillhalterpositionen fallen unter Satz 5. Dies führt zu der Gefahr, dass der Optionskäufer diese Variante während der Laufzeit wählt und der Stillhalter nicht mehr die Möglichkeit zum Glattstellen hat. Ist aber in der Praxis bei Index-Optionen nicht üblich/möglich? Folgende Problematiken stellen sich auf administrativer Ebene für die Kunden und vor allem bzgl. deren Rechtssicherheit und Erfüllung ihrer Pflichten ggü. dem Finanzamt: Erledigt die inländische Bank (bei Auslandsbrokern müssen die Kunden ohnehin alle selber machen, da bin ich gespannt, wie sich dies in der Praxis in Bezug auf Satz 5 und Satz 6 verhalten wird) den gesamten oder einen Teil oder gar keinen administrativen Aufwand für die Kunden? Welche Geschäfte stellt sie bereits von sich aus in den allgemeinen Verlusttopf, welche nicht? Kundenproblematik 1): Der Kunde hat über 20.000€ Verluste, die unter Satz 5 fallen: a) die Banken haben diese Verluste in den allgemeinen Verlusttopf gestellt, aber dem Kunden nicht bescheinigt. => Der Kunde muss dies berichtigen und die entsprechenden Geschäfte über die Abrechnungen und der Erträgnisaufstellung herausfiltern (oder im schlimmsten Falle, alle pdf-Abrechnungen von allen Geschäften ausdrucken, damit das Finanzamt theoretisch - nach einem Aufwand, der in der Praxis unmöglich ist - überprüfen kann, ob nicht noch mehr solcher Geschäfte aufgetreten sind) und in der Steuererklärung angeben und alle zu viel erhaltenen Verrechnungen nachzahlen. b) die Banken haben diese Verluste nicht in den allgemeinen Verlusttopf gestellt und dem Kunden nicht bescheinigt. => Der Kunde muss die Verluste und entsprechende Gewinne! manuell herausfiltern, den Betrag mit Belegen in der Steuererklärung abgeben und sich die 20.000€ verrechnen lassen, die darüber hinausgehenden Verluste können dann auf die Folgejahre übertragen werden (wo stehen diese Verluste dann?), allerdings niemals in der Praxis verrechnet werden, denn jeder weiss, dass neuen Gewinnen auch wieder neue Verluste mit sich bringen, so dass immer wieder nur die neuen Verluste bis 20.000€ verrechnet werden können in 2022, 2023 etc. etc.. c) die Banken haben diese Verluste in den allgemeinen Verlusttopf gestellt und dem Kunden bescheinigt. => Dann kann der Kunde die entsprechenden Zahlen in das Steuerformular übertragen und muss nur noch nachzahlen. d) die Banken haben diese Verluste nicht in den allgemeinen Verlusttopf gestellt, aber dem Kunden bescheinigt. => Dann kann der Kunde die entsprechenden Zahlen in das Steuerformular übertragen und sich die 20.000€ verrechnen lassen. Kundenproblematik 2): Der Kunde hat 1 - 20.000€ Verluste, die unter Satz 5 fallen: a) die Banken haben diese Verluste in den allgemeinen Verlusttopf gestellt, aber dem Kunden nicht bescheinigt. => Muss der Kunde diese trotzdem in der Steuererklärung angeben (mit dem entsprechenden administrativen Aufwand, siehe oben), da er ja theoretisch bei anderen Banken auch Verluste haben kann und das Finanzamt das prüfen muss? b) die Banken haben diese Verluste nicht in den allgemeinen Verlusttopf gestellt und dem Kunden nicht bescheinigt. c) die Banken haben diese Verluste in den allgemeinen Verlusttopf gestellt und dem Kunden bescheinigt. => Dann kann der Kunde die entsprechenden Zahlen in das Steuerformular übertragen. d) die Banken haben diese Verluste nicht in den allgemeinen Verlusttopf gestellt, aber dem Kunden bescheinigt. => Dann kann der Kunde die entsprechenden Zahlen in das Steuerformular übertragen. Fazit: Welche Pflichten der Kunde/Steuerzahler hat und welche Pflichten die Bank hat, bzw. welche Hilfestellungen diese dem Kunden freiwillig gibt (in der für sie vom Gesetzgeber bewilligten "Übergangszeit"), sind noch sehr unklar. Zu hoffen bleibt, das zeitnah praktikable und sichere Lösungen für beide Seiten gefunden werden. Über allem steht, dass die Gesetzeslage unklar ist, einige wichtige Fragen unbeantwortet sind und in dem Wust von den nicht gänzlich vorhandenen Informationen und unterschiedlicher Interpretation bzw. einem Auseinanderdriften von Definitionen Das dieses Gesetz unsinnig ist und allen Beteiligten einen unnötigen, großen Ärger, niemanden und schon gar nicht der Gesellschaft einen Nutzen bringt, steht wohl außer Frage. Dazu gibt es auch einige Aussagen von Juristen, die sich aber in ihrer Sprache dabei sehr zurückhalten. Niemand, die Banken anscheinen schon gar nicht, möchten mit der Regierung anecken und haben sich wie auch die Kunden seit Beschluss dieses Gesetzes 2019 öffentlich sehr zurückhaltend für diesen doch recht großen Skandal (denn wo gibt es den Steuern über 100% und wo Steuern auf Verluste, denn dies ist in der Praxis die Folge aus dem Gesetz, bzw. noch mehr eine Einstellung all dieser Geschäfte, um Steuern von über 100% bzw. Steuern auf Verluste zu vermeiden) gezeigt haben. Womöglich kam dieses Gesetz, dass in einem Schnelldurchlauf Ende 2019 beschlossen wurde, nur aus einer Retourkutsche auf eine BFH-Entscheidung, bei der in Sachen Totalverluste zugunsten von Tradern entschieden wurde, auf Initiative eines engagierten Politikers zustande und ist in seiner Wirkung vollkommen über das Ziel hinausgeschossen. Dieses entstandene Chaos gefällt aber in unserer heutigen Zeit leider einer großen Interessengruppe.

Autorität

@GoldeneMitte

In dem Schreiben "Neuregelung Verlustverrechnung ab 2021" vom 02.12.2020 von Consors steht:

[...] Optionsscheine und Zertifikate werden nicht als Termingeschäft eingestuft. Veräußerungsgewinne/-verluste werden wie bisher als sonstige Gewinne/Verluste eingestuft und unterliegen nicht der Verlustverrechnungsbeschränkung für Termingeschäfte nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG. Verluste aus dem (wertlosen) Verfall unterliegen allerdings der Verlustverrechnungsbeschränkung aus Satz 6 (Wertlose Wirtschaftsgüter). Noch offen ist, wie Verluste aus Optionsscheinen/Zertifikaten mit Zahlungen bei Verfall (z.B. 1/10 Cent) behandelt werden. [...]

 

Dort ist auch aufgeführt, dass in der Jahressteuerbescheinigung Gewinne aus Termingeschäften vor und nach Verlustverrechnung (mit sonstigen Verlusten) sowie zwingend Verluste aus Satz 5 (Termingeschäften) und Satz 6 (wertlose Wirtschaftsgüter) ausgewiesen werden.

 

Neuere Informationen scheint es noch nicht zu geben, zumindest wurde bisher nichts neueres ins OnlineArchiv gestellt.

 


Häufiger Besucher
Das wird zur Folge haben, die Überlegung anzustellen, weiterhin mit Derivaten zu handeln.

Regelmäßiger Autor

Hallo,

 

auch wenn hier lange nichts mehr zu der beabsichtigten, total unsinnigen Steuerregelung geschrieben wurde, gab es dieser Tage, vor 3 oder 4 Tagen, eine Kundeninformation der Consorsbank zu dem Thema. Auf der Startseite unter dem roten Button Benachrichtigungen auf der Startseite eine absolut interessante Aktuelle Kundeninformationen über neue steuerliche Veränderungen bei der Verlustverrechnung. Ich hatte leider keine Zeit diese genau zu lesen. Nun ist diese Information nicht mehr aufrufbar. Kann man diese irgendwo finden? Ich habe nun zwei Stunden danach gesucht, aber keinen Weg gefunden an diese Informationen zu kommen.

 

Zu den neuen angedachten Regelungen kann man nur den Kopf schütteln. Die unter dem ehemaligen Finanzminister Scholz beschlosssenen Änderungen werden Deutschland letztendlich in hohem Maße schaden statt nutzen. Im Endeffekt passiert Folgendes:

 

Kurzfristig werden sicherlich viele uninformierte Trader zu hohen Steuerschuldnern, welche, zu einem Großtel jedenfalls, ihre Steuerschulden gar nicht begleichen können und pleite gehen. Dies bedeutet dann auch mit absoluter Sicherheit weitere Verluste von Arbeitsplätzen.

Gut informierte Anleger werden ihre Strategie an der Börse ändern müssen und somit kommt es, durch weitaus geringere Gewinne der Anleger, langfristig zu weniger Steuereinnahmen für den Staat. Dies kostet ebenfalls Arbeitsplätze, z. B. durch fehlendem Konsum.

Wie ein einstmals blühendes Land so zu einer "Bananenrepublik" verkommt, werden wir erleben sollte diese Gesetzgebung nicht endlich verworfen werden. Ich hoffe, dass die Finanzindustrie, u.a. auch die Consorsbank, endlich aufwacht und auf die "Barrikaden geht" damit diese Gesetzänderung gestoppt wird. Es muss doch auch in ihrem Interesse sein, oder?

 

 

 


Regelmäßiger Autor

Nachtrag: CB_Susan hat mir folgenden Link dazu gesendet: https://www.consorsbank.de/ev/Service-Beratung/Steuer#neueverlustverrechnung

Dies wird wohl die gesuchte Information sein. Danke dafür!