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Diese neuen Regeln gelten bei der Verlustverrechnung

10.01.2024 11:06

Besonders aktive Anleger, die auf Produkte wie CFDs, Futures oder Optionen setzen, müssen sich auf neue Beschränkungen bei der Verlustverrechnung einstellen. Aber nicht nur Anleger in solchen Produkten könnten von teilweise erheblichen Änderungen betroffen sein.

 

Verlustverrechnung-Blog.png

 

Was ist ein Termingeschäft? Diese eher harmlos klingende Frage hat aktuell eine besondere Brisanz. Der Grund: Nachdem der Bundesrat den entsprechenden Änderungen des Einkommensteuergesetzes noch Ende 2020 zugestimmt hat, sind neue Regeln für die Verlustverrechnung grundsätzlich beschlossen. Betroffen sind Sie, wenn Sie bei Ihren Kapitalanlagen Totalverluste einstecken müssen oder Verluste in Termingeschäften verbuchen – und die Verluste steuerlich mit Gewinnen verrechnen wollen. Insbesondere bei Termingeschäften wird das nun erheblich schwieriger.

 


Was noch offen ist

 

Das offizielle Schreiben des Bundesfinanzministeriums, in dem die Anwendung der neuen Regeln genauer erläutert wird, stand Ende Februar noch aus. Als Termingeschäfte werden nach Einschätzung von Experten recht sicher CFDs und Eurex-Produkte wie Futures und Optionen eingestuft. Welche Produkte ansonsten möglicherweise unter die neue Regelung fallen, steht noch nicht endgültig fest. Möglicherweise sind auch Optionsscheine oder Knock-out-Zertifikate betroffen.

 

 

Was schon feststeht

 

Bei Termingeschäften ist die Verrechnung mit Gewinnen nun auf maximal 20.000 Euro pro Jahr begrenzt. Außerdem können Sie Verluste in diesen Geschäften nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnen. Das gilt ab 2021.

 

Die Änderung kann die steuerliche Bemessungsgrundlage erheblich beeinflussen. Dafür zwei schematische Rechenbeispiele:

Beispiel 1

Gewinne aus Termingeschäften: 100.000 Euro

Verluste aus Termingeschäften: 70.000 Euro  
im Saldo: 30.000 Euro Gewinn

Deckelung der Verlustverrechnung bei: 20.000 Euro
           

Neue Bemessungsgrundlage:

100.000

- 20.000

= 80.000 Euro zu versteuern                                     

 

Cb_Verlustver_1.jpg

 

Beispiel 2

Gewinne aus Termingeschäften: 70.000 Euro

Verluste aus Termingeschäften: 100.000 Euro
im Saldo: 30.000 Euro Verlust

Deckelung der Verlustverrechnung bei: 20.000 Euro


Neue Bemessungsgrundlage:

70.000
- 20.000
= 50.000 Euro zu versteuern

 

Cb_Verlustver_2.jpg

 

Die Beispiele zeigen: Wer hohe Verluste mit hohen Gewinnen verrechnen will, ist nun steuerlich erheblich im Nachteil. Nach alter Regelung ohne Beschränkung wären beim beispielhaften Gewinn-Saldo lediglich 30.000 Euro zu versteuern gewesen, beim beispielhaften Verlust-Saldo wären gar keine Steuern angefallen. Die Verluste, die über 20.000 Euro hinausgehen, können zwar in das Folgejahr verschoben werden – aber eben jährlich nur im Umfang von 20.000 Euro verrechnet werden. 

 

 

Verrechnungsgrenze bei Totalverlusten erhöht

 

Schon 2020 war die Verrechnung von Verlusten aus wertlos gewordenen Wirtschaftsgütern gedeckelt. Hieß es zunächst, die Beschränkung liege bei 10.000 Euro, sind es nun 20.000 Euro pro Jahr. Bereits für 2020 angefallene Totalverluste gilt demnach: Die steuerliche Verrechnung mit Gewinnen ist in dieser Höhe begrenzt. Wenn die Summe Ihrer Totalverluste darüber hinausgeht, können Sie diese zwar in das folgende Jahr vortragen. Doch auch dann gilt wieder die Beschränkung auf 20.000 Euro pro Jahr. Ausgenommen von der Regelung sind lediglich bestandsgeschützte Altanteile, also Wertpapiere, die vor dem 1.1.2009 gekauft wurden.


Die neuen Regeln:

 

Verluste bei …

dürfen verrechnet werden mit Gewinnen aus …

begrenzt auf maximal …     

ab dem Jahr …

Kapitalanlagen, die wertlos verfallen

sämtlichen Einkünften aus Kapitalvermögen

20.000 Euro p.a.

2020

Termingeschäften

Termingeschäften

20.000 Euro p.a.

2021


Verrechnung nur noch über die Steuererklärung

 

Eine beschränkte Verlustverrechnung gilt für Totalverluste schon seit 2020. Dazu kommt nun, dass Anleger die Verrechnung von Totalverlusten über die Steuererklärung selbst erledigen müssen. Seit dem 1. Januar 2021 werden deshalb Totalverluste, zum Beispiel aus verfallenen Optionen, Optionsscheinen oder Zertifikaten, nicht mehr in die Verrechnungstöpfe eingestellt.

 

Auch bei Termingeschäften müssen sich Anleger um die steuerliche Verrechnung etwaiger Verluste mit Gewinnen nun eigenständig kümmern und sollten die Höhe der Verluste daher genau im Blick behalten. Das gilt besonders im Übergangsjahr 2021. Denn bis Jahresende haben die Banken Zeit, ihre Systeme an die neuen Regeln anzupassen. Das bedeutet: Im Jahr 2021 gelten schon die neuen Regeln. In Ihrem Verlustverrechnungstopf werden aber noch nicht alle Details entsprechend  abgebildet.

 

 

Die Umstellung in der Übersicht

 

Januar 2021:

  • Ihre Totalverluste, zum Beispiel aus verfallenen Optionen, Optionsscheinen oder Zertifikaten, sehen Sie nicht mehr in den Verlustverrechnungstöpfen. Sie müssen solche Totalverluste gegebenenfalls über die Steuererklärung verrechnen und dafür die Erträgnisaufstellung oder Einzelgeschäftsabrechnungen heranziehen.

 

Im Laufe des Jahres 2021:

  • Verluste aus Termingeschäften sehen Sie vorerst weiterhin im allgemeinen Verlustverrechnungstopf.
    Erst wenn das Bundesfinanzministerium die Details zu den Regeln bekannt gibt, können wir unsere Systeme auf die neuen Regeln einstellen.
  • Die Regeln gelten für Anleger aber schon im ganzen Jahr 2021. Um keine bösen Überraschungen zu erleben, sollten Sie also Verluste in allen Geschäften genau überwachen, die von den Regeln betroffen sein können.

 

2022:

  • Verluste aus Termingeschäften werden spätestens 2022 nicht mehr in die Verrechnungstöpfe eingestellt.
  • Sie müssen auch Ihre Verluste in Termingeschäften über die Steuererklärung mit Gewinnen verrechnen und für das Steuerjahr 2021 die Erträgnisaufstellung oder Einzelgeschäftsabrechnungen nutzen.

 

 

Facts (1).png

 

  • Besonders wenn Sie CFDs oder Eurex-Produkte wie Futures und Optionen handeln, sollten Sie die Höhe der Verluste selbst genau dokumentieren. Das gilt gerade, wenn Sie betroffene Produkte in Depots bei verschiedenen Banken halten, denn die Verrechnungsbegrenzung für Termingeschäfte gilt depotübergreifend.
  • Wenn Sie bei solchen Geschäften Verluste über der Grenze von 20.000 Euro nicht ausschließen können: Prüfen Sie, ob Sie alternativ auf vergleichbare Produkte setzen können, die nicht unter die Neuregelung fallen.
  • Wenn Sie Optionsscheine oder Knock-out-Zertifikate handeln, sollten Sie sich über die Entscheidung zu den Details der neuen Regeln auf dem Laufenden halten.

 

 

Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Er klärt lediglich allgemein über steuerliche Themen auf. Die Redaktion übernimmt keine Gewähr oder Haftung für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Inhalte.

 

 

 

🖊 Übrigens: Wir haben diesen Blogartikel am 01.03.2021 veröffentlicht. Das Datum wird bei Änderungen automatisch aktualisiert – lediglich die Formatierung haben wir nachträglich für Sie optimiert und zusätzlich ein Inhaltsverzeichnis ergänzt.

 

19 Kommentare

Aufsteiger

Wird ein Knock-Out-Hebelzertifikat ausgeknockt, erhält man in der Regel immer eine Rückzahlung von einigen Cent bzw. Euro. Ist ein K.O. somit kein Totalverlust?


Regelmäßiger Autor

kann man diesen Beitrag irgendie bookmarken oder als pdf runterladen?
Das würde die Suche erheblich erleichtern


Autorität

Hallo, @yusuf ,

zur Not kannst Du den link zu dem Artikel in eine Email kopieren und die Mail danach an Dich selbst senden, dann hast Du den link im Posteingang jederzeit griffbereit.


Community Manager

Hallo @Tobias_14,

 

aktuell ist es wie folgt:

Sofern eine Rückzahlung > 0,00 Euro erfolgt, wird der Verlust in den allgemeinen Verlustverrechnungstopf eingestellt.

 

Zukünftig:

Das überarbeitete BMF-Schreiben „Einzelfragen zur Abgeltungsteuer“, auf das wir seit letztem Jahr warten, wird es nicht vor April 2021 geben.

Inwieweit darin genau geregelt ist, in welchen Fällen ein Totalverlust vorliegt, kann ich nicht sagen.

 

Wir hoffen, das hilft weiter! 

Viele Grüße, 

das Consorsbank Community Team


Aufsteiger

Dankeschön für die ausführliche und mir helfende Antwort @Consorsbank !

 


Gelegentlicher Autor

Ich habe noch wertlos gewordene Aktien in meinem Depot, die da schon jahrelang liegen. Gibt es eine Möglichkeit, diese ausbuchen zu lassen und man bekommt den Verlust bescheinigt?

Dann könnte man wenigstens noch in der Steuererklärung diese Verluste mit Gewinnen verrechnen lassen.


Regelmäßiger Besucher

@kaetzchen62 Die Verluste solltest du eigentlich in der Erträgsaustellung finden. Diese findest du auch in den Steuerdokumenten. So wie ich das vestanden habe, kanns oder muß du die selber in der Steuererklärungen geltend machen.


Häufiger Besucher
Hier wird doch nur noch mit zweierlei Maß gemessen! Wir sollen vorsorgen? Wie denn wenn wir Gewinne versteuern und Verluste in der gleichen Einkunftsart nicht mehr gegenrechnen können! Der Gesetzgeber betreibt Rosinenpicken! Da geht nicht!! Aber hier wird nichts besser! Wer soll das noch verstehen und die Sinnhaftigkeit solcher Gesetze verstehen! Steuern zahlen obwohl man Verluste hat? Das ist doch krank! Und bei allem anderen ist es doch genau so - auch bei Corona bekommen wir hier in Deutschland doch gar nichts hin im internationalen Vergleich! Wenn das so weiter geht, bin ich irgendwann weg hier - Firma zu, Mitarbeiter raus.... Hier verliert man echt die Freunde an allem. Soll nur noch "funktionieren". Keine Lebensfreunde mehr haben und auch kein Vermögen mehr aufbauen. Hauptsache man ist schön abhängig - das wird dahinterstecken! Anders kann ich mir so ein Schwachsinn-Gesetz nicht erklären! Ich hab bald echt die Schnauze voll! Schweiz ich komme wenn das so weiter geht!